Ein steriles Medizinprodukt ist ein Produkt, das in sterilem Zustand in Verkehr gebracht und entsprechend gekennzeichnet wird. Die Verordnung (EU) 2017/745 behandelt diesen Zustand als Ergebnis von Auslegung, validierter Sterilisation, geeigneter Verpackung und kontrollierter Herstellung. Anhang I Kapitel II Ziffer 11 verlangt, dass die Sterilität beim Inverkehrbringen gewährleistet ist und unter den angegebenen Transport- und Lagerbedingungen erhalten bleibt, bis die sterilitätssichernde Verpackung geöffnet wird. Der Hinweis „steril“ ist damit eine Aussage über einen validierten Prozess und ein definiertes Verpackungssystem, nicht das Ergebnis einer Prüfung am Einzelprodukt.
Anforderungen der MDR an steril gelieferte Produkte
Ziffer 11 des Anhangs I Kapitel II ist gestuft aufgebaut. Ziffer 11.3 verlangt, dass ein angegebener mikrobieller Status nach dem Inverkehrbringen erhalten bleibt. Ziffer 11.4 fordert für steril gelieferte Produkte zusätzlich, dass die Unversehrtheit der sterilitätssichernden Verpackung für den Endnutzer klar ersichtlich ist. Ziffer 11.5 bindet den Hinweis „steril“ an validierte Verfahren für Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und Sterilisation, Ziffer 11.6 an Herstellung unter kontrollierten Bedingungen. Ziffer 11.8 verlangt, dass die Kennzeichnung gleiche Produkte unterscheidbar macht, die steril und unsteril in Verkehr gebracht werden.
Sterilbarrieresystem und Verpackungsvalidierung
Zentral ist das Sterilbarrieresystem: die Mindestverpackung, die den Eintritt von Mikroorganismen verhindert und eine aseptische Bereitstellung erlaubt. EN ISO 11607-1 regelt Auslegung und Prüfung von Sterilbarriere- und Verpackungssystemen für in der Endpackung sterilisierte Produkte, EN ISO 11607-2 die Validierung der Form-, Siegel- und Montageprozesse. Nachzuweisen sind Materialeignung, Siegelnahtfestigkeit und -integrität, Beständigkeit gegenüber Transport und Handhabung sowie der Erhalt der Barrierefunktion über die angegebene Haltbarkeit, belegt durch beschleunigte und Echtzeitalterung. EN ISO 13485 fordert in Abschnitt 7.5.5 besondere Anforderungen für sterile Produkte und in Abschnitt 7.5.7 die Validierung von Sterilisationsprozessen und Sterilbarrieresystemen.
Klasse Is und begrenzte Beteiligung der Benannten Stelle
Nach Artikel 52 Absatz 7 erklären Hersteller von Produkten der Klasse I die Konformität grundsätzlich eigenverantwortlich. Wird ein Klasse-I-Produkt steril in Verkehr gebracht, muss der Hersteller jedoch die Verfahren nach Anhang IX Kapitel I und III oder nach Anhang XI Teil A anwenden. Die Beteiligung der Benannten Stelle ist ausdrücklich auf die Aspekte begrenzt, die mit Herstellung, Sicherung und Aufrechterhaltung steriler Bedingungen zusammenhängen; diese Konstellation wird als Klasse Is bezeichnet. Die Benannte Stelle bewertet damit weder die klinische Bewertung noch die technische Dokumentation im Übrigen, ihre Kennnummer erscheint aber neben der CE-Kennzeichnung.
Kennzeichnung und Erhalt des sterilen Zustands
Anhang I Kapitel III Ziffer 23.2 Buchstabe l verlangt bei steril gelieferten Produkten einen Hinweis auf den sterilen Zustand und das Sterilisationsverfahren. Ziffer 23.3 legt die Angaben auf der Sterilverpackung fest, darunter deren Kenntlichmachung als Sterilverpackung, die Erklärung des sterilen Zustands, das Sterilisationsverfahren sowie Name und Anschrift des Herstellers. Die angegebene Haltbarkeit markiert das Ende des Zeitraums, für den Barriereintegrität und Produktleistung belegt sind. Eine beschädigte oder geöffnete Sterilbarriere entzieht dem Produkt seinen deklarierten Status unabhängig vom Verfallsdatum; Hinweise zur Prüfung der Verpackung und zur aseptischen Entnahme gehören daher zur Produktinformation.
Abgrenzung zu unsteril gelieferten und aufbereiteten Produkten
Abzugrenzen sind Produkte, die unsteril geliefert und erst in der Gesundheitseinrichtung sterilisiert werden. Hier verantwortet der Hersteller nicht den sterilen Zustand, sondern Anleitung und Nachweis der Aufbereitbarkeit; die Informationspflichten richten sich nach EN ISO 17664-1. Ebenfalls abzugrenzen ist die Aufbereitung von Einmalprodukten nach Artikel 17, die nur bei nationaler Erlaubnis zulässig ist und den Aufbereiter mit Herstellerpflichten belegt. Schließlich ist Produktsterilität nicht mit dem Reinheitskonzept der Fertigungsräume gleichzusetzen: Reinräume beherrschen die Biobelastung, sie belegen keinen sterilen Endzustand. Die Verfahrenswahl behandeln die Einträge Dampfsterilisation von Medizinprodukten und Ethylenoxid-Sterilisation von Medizinprodukten.
Bedeutung für klinische Studien
In klinischen Prüfungen werden Prüfprodukte häufig steril bereitgestellt, ohne dass eine CE-Kennzeichnung vorliegt. Der Sponsor muss deshalb in der Dokumentation nach Anhang XV belegen, dass Sterilisationsverfahren und Sterilbarrieresystem für die Prüfchargen validiert sind, dass Haltbarkeitsdaten die Studiendauer abdecken und dass Kennzeichnung und Lagerbedingungen am Prüfzentrum eingehalten werden. Beschädigte Sterilverpackungen sind Produktmängel und getrennt von unerwünschten Ereignissen zu erfassen, weil sie andere Bewertungs- und Meldewege auslösen.
Operativ verlangt das eine enge Verzahnung von Studienlogistik und Qualitätsmanagement: Chargenzuordnung, Überwachung der Lagerbedingungen, Kontrolle der Verfallsdaten und Rückverfolgbarkeit vom Sterilisationslos bis zum Prüfungsteilnehmer. Werden Verpackung, Verfahren oder Lieferant während der Studie geändert, ist der Einfluss auf Sterilität und Haltbarkeit vorab zu bewerten. Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen Sponsoren und Hersteller bei der Logistik steril bereitgestellter Prüfprodukte, bei der Erfassung von Produktmängeln, bei der Aufbereitung der Sterilisations- und Verpackungsnachweise für die technische Dokumentation sowie beim Medical Writing für Prüfplan und klinischen Prüfbericht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Braucht ein Produkt der Klasse I in sterilem Zustand eine Benannte Stelle?
Ja, mit begrenztem Umfang. Nach Artikel 52 Absatz 7 ist die Beteiligung auf die Aspekte beschränkt, die mit Herstellung, Sicherung und Aufrechterhaltung steriler Bedingungen zusammenhängen. Die übrige Konformitätserklärung bleibt Eigenverantwortung des Herstellers.
Verliert ein Produkt den sterilen Status, wenn die Umverpackung beschädigt ist?
Maßgeblich ist die Verpackung, die den sterilen Zustand aufrechterhält. Ist diese Sterilbarriere beschädigt oder geöffnet, gilt das Produkt nicht mehr als steril. Bei beschädigter Umverpackung ist die Barriere dokumentiert zu prüfen.
Wie wird die Haltbarkeit eines sterilen Produkts begründet?
Über Alterungsstudien an Produkt und Verpackungssystem nach EN ISO 11607-1, ergänzt durch Transportsimulation und Integritätsprüfungen. Beschleunigte Alterung erlaubt eine vorläufige Festlegung, die durch Echtzeitdaten zu bestätigen ist.
Regulatorische Referenzen
- Verordnung (EU) 2017/745, Anhang I Kapitel II Ziffer 11 – mikrobielle Kontamination
- Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 52 Absatz 7 – Klasse I in sterilem Zustand
- Verordnung (EU) 2017/745, Anhang I Ziffern 23.2 und 23.3 – Kennzeichnung und Sterilverpackung
- Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 17 – Einmalprodukte und ihre Aufbereitung
- EN ISO 11607-1 und -2, EN ISO 13485 Abschnitte 7.5.5 und 7.5.7