Das Sterilitätssicherheitsniveau, abgekürzt SAL, beschreibt die Wahrscheinlichkeit, dass sich nach der Sterilisation noch ein vermehrungsfähiger Mikroorganismus auf oder in einem Produkt befindet. Im Medizinprodukterecht ist dieser Kennwert kein rein mikrobiologisches Konzept, sondern die normative Voraussetzung für eine Kennzeichnung. EN 556-1 verlangt für ein in der Endpackung sterilisiertes Medizinprodukt, das als „STERIL“ gekennzeichnet werden soll, ein SAL von höchstens 1 × 10⁻⁶. Die Verordnung (EU) 2017/745 nennt keinen Zahlenwert; sie verlangt in Anhang I Kapitel II Ziffer 11.5 validierte Verfahren, deren Zielgröße die harmonisierten Normen konkretisieren. Die statistischen Grundlagen sind im Eintrag Sterilitätssicherheitsniveau und Endsterilisation dargestellt.
EN 556 als Brücke zwischen Kennwert und Kennzeichnung
Die Normenreihe EN 556 verbindet den rechnerischen Kennwert mit der Produktkennzeichnung. Teil 1 regelt Produkte, die in der Endpackung sterilisiert werden, Teil 2 Produkte, die aseptisch hergestellt werden und daher mit einem gesonderten Zusatz zum Sterilsymbol versehen werden. Wer „STERIL“ auf das Etikett schreibt, erklärt damit die Einhaltung dieser Normanforderung für jedes einzelne Produkt der Charge, nicht für einen Mittelwert. Weil ein SAL von 10⁻⁶ messtechnisch nicht direkt prüfbar ist, wird er ausschließlich über die Validierung des Verfahrens, die Kenntnis der Ausgangsbelastung und die Routinelenkung des Prozesses begründet. Eine Sterilitätsprüfung am Endprodukt ersetzt diesen Nachweis nicht.
Verfahrensnormen und ihre unterschiedlichen Nachweiswege
Jedes Sterilisationsverfahren hat eine eigene Verfahrensnorm mit eigenem Nachweisweg. EN ISO 17665 regelt Entwicklung, Validierung und Lenkung von Verfahren mit feuchter Hitze, EN ISO 11135 die Ethylenoxid-Sterilisation und EN ISO 11137 die Strahlensterilisation. Bei feuchter Hitze und Ethylenoxid wird das SAL üblicherweise über Inaktivierungskinetik und biologische Indikatoren belegt, in konservativen Fällen über einen Overkill-Ansatz. Bei Strahlung wird stattdessen eine Sterilisationsdosis ermittelt oder eine vorgewählte Dosis von 25 kGy beziehungsweise 15 kGy nach dem Verfahren VDmax der EN ISO 11137-2 als für ein SAL von 10⁻⁶ ausreichend bestätigt. Das Nachweisdesign ist damit verfahrensabhängig und nicht übertragbar.
Biobelastung und mikrobiologische Routineüberwachung
Jeder SAL-Nachweis setzt eine belastbare Kenntnis der Ausgangskeimzahl voraus. EN ISO 11737-1 legt die Verfahren zur Bestimmung der Biobelastung fest, einschließlich Extraktionsmethode, Rückgewinnungsrate und Probenumfang; EN ISO 11737-2 beschreibt Sterilitätsprüfungen im Rahmen der Validierung. Steigt die Biobelastung durch geänderte Lieferanten, Materialien, Fertigungsschritte oder Reinraumbedingungen, verschiebt sich die Grundlage des Nachweises. Deshalb sind periodische Biobelastungsbestimmungen und bei Strahlensterilisation regelmäßige Dosisaudits Bestandteil der Aufrechterhaltung. Diese Daten sind Teil der technischen Dokumentation und werden bei Änderungen zum Auslöser einer Revalidierung.
Rolle der Benannten Stelle beim Sterilisationsaspekt
Wird ein Produkt der Klasse I in sterilem Zustand in Verkehr gebracht, verlangt Artikel 52 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/745 die Anwendung der Verfahren nach Anhang IX Kapitel I und III oder nach Anhang XI Teil A. Die Beteiligung der Benannten Stelle bleibt dabei auf die Aspekte beschränkt, die mit der Herstellung, Sicherung und Aufrechterhaltung steriler Bedingungen zusammenhängen. Genau in diesem Rahmen wird der SAL-Nachweis geprüft: Validierungsberichte, Biobelastungsdaten, Routineparameter, Indikator- oder Dosimetriedaten, Freigaberegeln und Change-Control. Für Produkte höherer Klassen ist derselbe Nachweis Teil der umfassenderen Konformitätsbewertung, tritt dort aber neben klinische und produktbezogene Prüfungen.
Abgrenzung zum arzneimittelrechtlichen Verständnis
Der Kennwert ist identisch, der Rechtsrahmen nicht. Im Arzneimittelbereich ist das SAL in die GMP-Anforderungen an sterile Herstellung eingebettet und mündet in eine Chargenfreigabe durch die Sachkundige Person; der Eintrag Sterilitätssicherheitsniveau und Endsterilisation beschreibt diesen Kontext. Im Medizinprodukterecht existiert keine Chargenfreigabe durch eine sachkundige Person, und es gibt kein arzneimittelrechtliches Herstellungserlaubnisverfahren. Stattdessen ist der SAL-Nachweis ein Element des Qualitätsmanagementsystems nach EN ISO 13485 und der technischen Dokumentation, prozedural verankert über die Verfahrensnormen und die Verpackungsnormen der Reihe EN ISO 11607. Die Rechtsfolge einer Abweichung ist daher keine verweigerte Chargenfreigabe, sondern eine nicht mehr belegte Kennzeichnung.
Bedeutung für klinische Studien
Prüfprodukte werden häufig steril bereitgestellt, bevor eine CE-Kennzeichnung vorliegt. Der Sponsor muss dann für die Prüfchargen dieselbe Nachweistiefe vorhalten wie für Marktprodukte: validiertes Verfahren, dokumentierte Biobelastung, Routineparameter und ein begründetes SAL. Behörden und Ethik-Kommissionen bewerten diese Angaben als Teil der Produktsicherheit im Antrag; unvollständige Validierungsdaten sind ein häufiger Grund für Nachforderungen. Werden Prüfchargen in kleinen Losen oder in einer Pilotfertigung hergestellt, ist besonders zu begründen, wie die Übertragbarkeit der Validierung auf diese Losgrößen sichergestellt wird.
Im Studienverlauf sind Änderungen kritisch: ein neuer Sterilisationsdienstleister, ein geändertes Verpackungsmaterial oder ein verändertes Ausgangsmaterial verschieben die Biobelastung und damit die Nachweisgrundlage. Solche Änderungen müssen bewertet, gegebenenfalls revalidiert und im Prüfplan oder als Änderungsmitteilung nachvollziehbar abgebildet werden. Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen Sponsoren und Hersteller beim Zusammenstellen und Bewerten der Sterilisationsnachweise für Antragsunterlagen, bei der Verzahnung von Änderungsbewertung und Studiendokumentation sowie beim Medical Writing für Prüfplan, Prüferinformation und klinischen Prüfbericht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Schreibt die MDR ein SAL von 10⁻⁶ vor?
Nicht wörtlich. Anhang I Kapitel II Ziffer 11.5 verlangt validierte Verfahren; der Zahlenwert stammt aus EN 556-1 als Voraussetzung für die Kennzeichnung „STERIL“. Über die harmonisierte Norm wird er faktisch verbindlich.
Kann das SAL durch eine Sterilitätsprüfung belegt werden?
Nein. Eine Sterilitätsprüfung nach EN ISO 11737-2 hat eine zu geringe Nachweisstärke, um eine Wahrscheinlichkeit von 10⁻⁶ zu bestätigen. Sie dient der Validierung und Untersuchung, nicht dem Nachweis des Niveaus.
Wann ist eine Revalidierung erforderlich?
Bei Änderungen an Produkt, Material, Verpackung, Beladung, Anlage oder Fertigungsort sowie bei Abweichungen der Biobelastung. Bei Strahlensterilisation kommen periodische Dosisaudits nach EN ISO 11137-2 hinzu.
Regulatorische Referenzen
- Verordnung (EU) 2017/745, Anhang I Kapitel II Ziffer 11 und Artikel 52 Absatz 7
- EN 556-1 und EN 556-2 – Anforderungen an als „STERIL“ gekennzeichnete Medizinprodukte
- EN ISO 17665, EN ISO 11135, EN ISO 11137-1 bis -3 – Verfahrensnormen
- EN ISO 11737-1 und EN ISO 11737-2 – Biobelastung und Sterilitätsprüfung
- EN ISO 13485 Abschnitt 7.5.7 – Validierung von Sterilisationsprozessen