ISO 14155 ist die internationale Norm für die gute klinische Praxis bei klinischen Prüfungen von Medizinprodukten am Menschen. Sie beschreibt Planung, Durchführung, Aufzeichnung und Berichterstattung solcher Prüfungen mit dem Ziel, die Rechte, die Sicherheit und das Wohl der Teilnehmenden zu schützen und wissenschaftlich belastbare Daten zu erzeugen. Die dritte Ausgabe ist im Juli 2020 erschienen und gliedert sich in zehn Kapitel und zehn Anhänge, darunter die normativen Anhänge A zum klinischen Prüfplan und B zur Prüferinformation. Für Prüfungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 ergänzt die Norm die rechtlichen Vorgaben; verbindlich sind die Artikel 62 bis 82 und Anhang XV der Verordnung.
Anwendungsbereich und Aufbau der Norm
Die Norm gilt für vormarktliche klinische Prüfungen und ist auf Prüfungen nach dem Inverkehrbringen sinngemäß anzuwenden, soweit deren Charakter dies zulässt. Nach einem Grundsatzkapitel zur guten klinischen Praxis folgen Kapitel zur ethischen Betrachtung, zur klinischen Prüfplanung einschließlich Risiko-Nutzen-Abwägung und Studiendesign, zur Durchführung, zur Beendigung sowie zu den Verantwortlichkeiten von Sponsor und Prüfer. Die Anhänge liefern die Struktur der zentralen Dokumente: Anhang A legt den Mindestinhalt des klinischen Prüfplans fest, Anhang B den der Prüferinformation. Weitere Anhänge behandeln unter anderem den Bericht über die klinische Prüfung, Fallberichtsformulare, die Zuordnung unerwünschter Ereignisse sowie den Umgang mit Prüfprodukten.
Kernanforderungen an den Sponsor
Der Sponsor verantwortet die Qualifizierung der Prüfstellen, den risikobasierten Monitoringplan, die Sicherstellung der Datenintegrität, die Rückverfolgbarkeit der Prüfprodukte von der Auslieferung bis zur Rückgabe oder Vernichtung sowie die Bewertung und Weiterleitung sicherheitsrelevanter Ereignisse.
Kernanforderungen an den Prüfer
Der Prüfer verantwortet die Aufklärung und Einwilligung, die medizinische Betreuung, die vollständige und zeitnahe Dokumentation in den Quelldaten und die Meldung unerwünschter Ereignisse an den Sponsor. Charakteristisch für Produktprüfungen ist die enge Verzahnung mit dem Risikomanagement: Der klinische Prüfplan muss die aus der Risikoanalyse bekannten Gefährdungen adressieren, und Ereignisse werden nicht nur nach Schweregrad, sondern auch nach ihrem Zusammenhang mit dem Produkt, dem Eingriffsverfahren und einem etwaigen Produktdefekt klassifiziert.
Verhältnis zur Verordnung über Medizinprodukte
Artikel 62 der Verordnung (EU) 2017/745 regelt die allgemeinen Anforderungen an klinische Prüfungen, die als Teil der klinischen Bewertung zu Konformitätsbewertungszwecken durchgeführt werden; Konzeption, Genehmigung, Durchführung, Aufzeichnung und Berichterstattung folgen den Artikeln 62 bis 80 und Anhang XV. Anhang XV Kapitel I enthält die allgemeinen Anforderungen, Kapitel II die mit dem Genehmigungsantrag vorzulegenden Unterlagen und Kapitel III weitere Pflichten des Sponsors. ISO 14155 ist derzeit nicht in der Liste der harmonisierten Normen zur Verordnung geführt; sie gilt gleichwohl als anerkannter Stand der Technik und wird von Behörden, Ethikkommissionen und Benannten Stellen als Referenz herangezogen. Für Prüfungen nach dem Inverkehrbringen im Rahmen der klinischen Nachbeobachtung liefert die Norm ebenfalls den methodischen Rahmen.
Abgrenzung zu ICH E6 und zur Arzneimittelprüfung
ISO 14155 ist das Pendant zu ICH E6 für Medizinprodukte, aber keine Übersetzung. Die Unterschiede folgen aus dem Prüfgegenstand: Ein Produkt wird angewendet, implantiert oder bedient, nicht dosiert. Deshalb behandelt die Norm Anwenderschulung, Erfahrungskurven der Prüfer, Gerätehandhabung, Kalibrierung und Rückverfolgbarkeit einzelner Produkteinheiten, während Blindung und Randomisierung häufig eingeschränkt möglich sind. Statt eines Prüfpräparatedossiers steht die Prüferinformation mit vorklinischen Daten, Risikoanalyse und biologischer Bewertung im Zentrum. Die Meldewege unterscheiden sich ebenfalls: Sicherheitsmeldungen aus Produktprüfungen laufen nach Artikel 80 der Verordnung über das für Medizinprodukte vorgesehene elektronische System, nicht über die für Arzneimittel eingerichteten Systeme nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. Wesentlich ist zudem, dass die Genehmigung produktbezogen erteilt wird und der Begriff Medizinprodukt über die Anwendbarkeit des ganzen Regelwerks entscheidet.
Bedeutung für klinische Studien
In der Praxis dient ISO 14155 als Bauplan für das Studiendokumentenpaket: Der klinische Prüfplan folgt Anhang A, die Prüferinformation Anhang B, und die Verfahrensanweisungen für Monitoring, Datenmanagement, Ereignisbewertung und Produktverwaltung leiten sich aus den Verantwortlichkeitskapiteln ab. Wer die Norm konsequent anwendet, erfüllt damit einen großen Teil der Anforderungen des Anhangs XV, muss aber die zusätzlichen Verfahrensvorgaben der Verordnung und die nationalen Regelungen zum Genehmigungs- und Ethikverfahren ergänzen.
Die Norm ersetzt keine Studienstrategie: Ob überhaupt eine klinische Prüfung erforderlich ist, welche Endpunkte den Nachweis der Leistung tragen und wie die Daten später in die klinische Bewertung eingehen, bleibt eine planerische Entscheidung. Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen Sponsoren dabei, Prüfplan, Prüferinformation und Verfahrensanweisungen normkonform aufzusetzen und die Studiendokumentation auf die spätere Konformitätsbewertung auszurichten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist die Anwendung von ISO 14155 rechtlich verpflichtend?
Verbindlich sind die Artikel 62 bis 82 und Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/745. Die Norm ist nicht als harmonisierte Norm gelistet, gilt aber als Stand der Technik; eine Abweichung von ihr sollte begründet und dokumentiert werden.
Gilt die Norm auch für Studien nach dem Inverkehrbringen?
Ja, sinngemäß. Für Prüfungen im Rahmen der klinischen Nachbeobachtung sind ihre Grundsätze so weit anzuwenden, wie es die Art der Untersuchung zulässt.
Was unterscheidet die Prüferinformation von einem Prüfpräparatedossier?
Die Prüferinformation nach Anhang B fasst Produktbeschreibung, vorklinische Prüfungen, Risikoanalyse, biologische Bewertung und Handhabungshinweise zusammen. Sie ist gerätebezogen und enthält keine pharmazeutisch-qualitativen Angaben zu Wirkstoff und Darreichungsform.
Regulatorische Referenzen
- ISO 14155:2020, dritte Ausgabe, einschließlich der normativen Anhänge A und B
- Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 62 bis 82
- Verordnung (EU) 2017/745, Anhang XV Kapitel I bis III
- Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 80 zur Meldung von Ereignissen bei klinischen Prüfungen
- Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1182 in der geänderten Fassung, Liste harmonisierter Normen zur MDR