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Glossar

Zweckbestimmung eines Medizinprodukts

Die Zweckbestimmung ist nach Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2017/745 die Verwendung, für die ein Produkt entsprechend den Angaben des Herstellers auf der Kennzeichnung, in der Gebrauchsanweisung, im Werbe- oder Verkaufsmaterial beziehungsweise in den Werbe- oder Verkaufsangaben und in seinen Angaben bei der klinischen Bewertung bestimmt ist. Sie ist damit eine rechtlich definierte Herstellererklärung und keine bloße Produktbeschreibung. Aus ihr folgen die Produktqualifikation als Medizinprodukt, die Klassifizierung, der Umfang des erforderlichen klinischen Nachweises und der Maßstab für Risikomanagement und Marktbeobachtung. Weil die Legaldefinition mehrere Informationsquellen gleichrangig nennt, müssen alle diese Quellen dieselbe Verwendung beschreiben.

Bestandteile einer belastbaren Zweckbestimmung

Eine tragfähige Zweckbestimmung benennt den medizinischen Zweck im Sinne des Artikels 2 Nummer 1, also etwa Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung, und ordnet ihn einer konkreten klinischen Situation zu. Dazu treten die Zielpopulation mit Indikationen und Kontraindikationen, der vorgesehene Anwender mit Qualifikation und Vorerfahrung, die Anwendungsumgebung von der Intensivstation bis zur Heimanwendung, die Körperstelle oder der Gewebekontakt, die Anwendungsdauer sowie das Funktionsprinzip. Erst diese Angaben machen die Zweckbestimmung prüfbar.

Die Zweckbestimmung ist von der Indikation zu unterscheiden: Die Indikation beschreibt die Erkrankung oder den Zustand, bei dem das Produkt eingesetzt wird, die Zweckbestimmung umfasst darüber hinaus Anwender, Umgebung, Dauer und Funktionsweise. Für die Klassifizierung sind diese Zusatzangaben entscheidend, weil Anhang VIII an Merkmale wie Anwendungsdauer, Invasivität, Körperkontakt oder die Bedeutung einer softwaregestützten Entscheidung anknüpft. Für Medizinprodukte-Software ergibt sich das Klassifizierungsergebnis nach Regel 11 unmittelbar aus der Frage, welche Entscheidungen die gelieferte Information trägt.

Änderungen der Zweckbestimmung und ihre Folgen

Wird die Zweckbestimmung erweitert oder verschoben, etwa durch eine neue Patientengruppe, eine neue Anwendergruppe, eine zusätzliche Körperstelle oder eine neue diagnostische Aussage, ist das regulatorisch kein redaktioneller Vorgang. Eine Änderung kann die Klassifizierung verschieben, ein anderes Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich machen, neuen klinischen Nachweis auslösen und eine Aktualisierung von Risikoanalyse, Gebrauchstauglichkeitsnachweis, Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung verlangen. Bei Bestandsprodukten unter den Übergangsbestimmungen gilt eine wesentliche Änderung der Zweckbestimmung zudem als Verlust der Übergangswirkung nach Artikel 120 Absatz 3c.

Praktisch bedeutsam ist die stille Erweiterung: Wenn Vertriebsunterlagen, Schulungen, Anwenderportale oder Messeaussagen eine Verwendung nahelegen, die die Gebrauchsanweisung nicht abdeckt, wird diese Aussage nach Artikel 2 Nummer 12 Teil der Zweckbestimmung. Der Hersteller haftet dann für einen Nachweis, den er nie erbracht hat. Konsistenzprüfungen über alle Materialien hinweg sind deshalb ein regulatorischer Kontrollpunkt, kein Marketingthema.

Abgrenzung zu Claim, Off-Label-Anwendung und Produkten ohne medizinischen Zweck

Ein Claim ist eine einzelne Aussage über Eigenschaften, Leistung oder Nutzen des Produkts. Er muss von der Zweckbestimmung getragen und durch Daten belegt sein; die Zweckbestimmung bleibt der Rahmen, der Claim ist eine Aussage innerhalb dieses Rahmens. Anhang I Ziffer 23 verbietet zudem irreführende Angaben zu Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung. Eine Aussage, die über den Nachweis hinausgeht, ist deshalb kein Kommunikationsfehler, sondern eine Nichtkonformität.

Die Off-Label-Anwendung liegt außerhalb der Zweckbestimmung und wird von einem Anwender in eigener Verantwortung vorgenommen; sie erweitert die Herstellerzweckbestimmung nicht, kann aber Vigilanzrelevanz haben und ist bei der Risikobetrachtung als vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung zu berücksichtigen. Abzugrenzen ist ferner das Produkt ohne medizinische Zweckbestimmung nach Anhang XVI, das gerade wegen des fehlenden medizinischen Zwecks eigenen Regeln unterliegt, während die Einordnung als Medizinprodukt insgesamt Gegenstand des Eintrags Medizinprodukt ist.

Bedeutung für klinische Studien

Die Zweckbestimmung ist der Bezugspunkt jeder klinischen Prüfung eines Medizinprodukts. Sie bestimmt die zu untersuchende Population, die Anwendergruppen, die Anwendungsumgebung und damit die Ein- und Ausschlusskriterien, und sie legt fest, welche Endpunkte den behaupteten klinischen Nutzen tatsächlich abbilden. Weicht das Studiensetting von der Zweckbestimmung ab, etwa durch geschulte Spezialisten in einer Studie zu einem Produkt für Laienanwender, tragen die Ergebnisse den späteren Nachweis nur eingeschränkt.

Umgekehrt wirken Studienergebnisse auf die Zweckbestimmung zurück: Sie können sie bestätigen, einschränken oder eine Präzisierung von Indikation, Anwenderprofil oder Warnhinweisen erforderlich machen. Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen Hersteller dabei, die Zweckbestimmung vor Studienbeginn prüffähig zu formulieren, Prüfplan und Endpunkte daran auszurichten und die Konsistenz zwischen Prüfunterlagen, klinischer Bewertung, Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung zu sichern.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wo ist die Zweckbestimmung rechtlich definiert?

In Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2017/745. Die Definition erfasst ausdrücklich die Angaben auf der Kennzeichnung, in der Gebrauchsanweisung, im Werbe- und Verkaufsmaterial sowie die Angaben des Herstellers bei der klinischen Bewertung.

Zählt eine Werbeaussage zur Zweckbestimmung?

Ja. Werbe- und Verkaufsangaben sind Teil der Legaldefinition. Eine Aussage, die eine nicht dokumentierte Verwendung nahelegt, erweitert die Zweckbestimmung faktisch und muss durch Nachweise gedeckt sein.

Was folgt aus einer Änderung der Zweckbestimmung?

Zu prüfen sind Klassifizierung, Konformitätsbewertungsverfahren, klinischer Nachweis, Risikomanagement, Gebrauchstauglichkeit sowie Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung. Bei Bestandsprodukten kann eine wesentliche Änderung der Zweckbestimmung die Übergangsregelung des Artikels 120 entfallen lassen.

Regulatorische Referenzen

  • Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 2 Nummer 12 – Legaldefinition der Zweckbestimmung.
  • Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 2 Nummer 1 – medizinische Zwecke als Grundlage der Produktqualifikation.
  • Verordnung (EU) 2017/745, Anhang VIII – Klassifizierungsregeln, die an Merkmale der Zweckbestimmung anknüpfen.
  • Verordnung (EU) 2017/745, Anhang I Abschnitt 23 – Anforderungen an Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung, Verbot irreführender Angaben.
  • Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 120 Absatz 3c – wesentliche Änderung der Zweckbestimmung als Ausschlussgrund im Übergang.
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