Ein- und Ausschlusskriterien sind im Prüfplan festgelegte Merkmale, anhand derer bestimmt wird, welche Personen für die Teilnahme an einer klinischen Prüfung geeignet sind. Einschlusskriterien beschreiben erforderliche Eigenschaften, Ausschlusskriterien schließen Personen bei vorliegenden Risiken, Störfaktoren oder fehlender wissenschaftlicher Eignung von der Teilnahme aus. Gemeinsam definieren sie die Studienpopulation, ohne eine individuelle ärztliche Eignungsentscheidung zu ersetzen.
Funktion im Prüfplan und Studiendesign
Der Prüfplan muss die Population und die Kriterien für ihre Auswahl klar beschreiben. Kriterien können sich beispielsweise auf Diagnose, Krankheitsstadium, Alter, Vorbehandlung, Laborwerte, Begleiterkrankungen oder reproduktive Voraussetzungen beziehen. Sie sollen unmittelbar aus Fragestellung, Nutzen-Risiko-Bewertung und Endpunkten der Prüfung abgeleitet sein. Unpräzise, widersprüchliche oder nicht operationalisierbare Kriterien führen zu uneinheitlichen Entscheidungen zwischen Prüfzentren und gefährden damit die Vergleichbarkeit der Daten.
Die Kriterien steuern zugleich die Übertragbarkeit der Ergebnisse. Eine enge Population kann in frühen Entwicklungsphasen oder zur Verringerung eines konkreten Risikos gerechtfertigt sein. Für spätere Prüfungen soll die Auswahl dagegen die Personengruppen angemessen berücksichtigen, die das Arzneimittel voraussichtlich anwenden werden. ICH E8(R1) verlangt deshalb eine an den Studienzielen ausgerichtete Definition der Population; ICH E6(R3) betont, dass Populationen nicht ohne wissenschaftliche Begründung ausgeschlossen werden sollen.
Umsetzung vor der Aufnahme
Die Kriterien werden vor der Aufnahme anhand der im Prüfplan vorgesehenen Informationen und Untersuchungen geprüft. Dazu können Anamnese, Befunde, Laborergebnisse, Vorbehandlungen oder eine Schwangerschaftstestung gehören. Die Prüfung wird nachvollziehbar in den Quelldaten festgehalten. Eine Person darf erst randomisiert oder einer Studienintervention zugeordnet werden, wenn die erforderlichen Einschlusskriterien bestätigt sind und kein Ausschlusskriterium vorliegt sowie die Einwilligung nach Aufklärung wirksam vorliegt. Die Entscheidung muss sich auf die zum Zeitpunkt der Aufnahme verfügbaren, überprüfbaren Informationen stützen. Sie ist für spätere Datenprüfungen eindeutig dem jeweiligen Teilnehmer und der geltenden Prüfplanversion zuzuordnen.
Der Sponsor muss Kriterien so formulieren, dass Prüfpersonal sie einheitlich anwenden kann. Änderungen sind nicht durch informelle Einzelfallentscheidungen zu lösen, sondern erfordern gegebenenfalls eine Änderung des Prüfplans. Wird eine Person entgegen einem Kriterium aufgenommen, ist dies als Abweichung vom Prüfplan zu bewerten, zu dokumentieren und hinsichtlich Teilnehmerwohl und Datenqualität zu beurteilen. Die Kriterien dienen damit nicht dazu, gewünschte Ergebnisse zu erzeugen, sondern einer vorab begründeten, konsistenten Auswahl.
Abgrenzung von Screening und Screening Failure
Ein- und Ausschlusskriterien sind die inhaltlichen Regeln der Eignung. Screening bezeichnet dagegen den im Prüfplan vorgesehenen Prozess, in dem Informationen erhoben und gegen diese Regeln geprüft werden. Dazu können auch Voruntersuchungen gehören. Ein Screening kann beginnen, bevor abschließend feststeht, ob eine Person alle Kriterien erfüllt; es ist daher kein Synonym für Einschluss.
Als Screening Failure wird üblicherweise eine gescreente Person bezeichnet, die vor der Aufnahme nicht alle Voraussetzungen erfüllt oder aus einem anderen protokollkonform dokumentierten Grund nicht aufgenommen wird. Der Begriff beschreibt das Ergebnis dieses Prozessschritts, nicht ein eigenes Ausschlusskriterium und auch kein Versagen der Person. Er ist ferner von einem Studienabbruch zu unterscheiden: Bei einem Screening Failure liegt noch keine Aufnahme in die Prüfung vor. Begriffe wie Befassungsverfahren, ICMJE-Autorschaftskriterien und Ausschuss für neuartige Therapien bezeichnen jeweils andere regulatorische oder fachliche Zusammenhänge und keine Kriterien zur Auswahl von Studienteilnehmern.
Bedeutung für klinische Studien
In der Projektpraxis bestimmen die Kriterien Rekrutierungswege, Schulung des Prüfpersonals, Dauer der Rekrutierung und die Auswertbarkeit der Population. Besonders kritisch sind Kriterien, die nur anhand spezieller Befunde oder zeitabhängiger Vorbehandlungen geprüft werden können. Monitoring und Qualitätsmanagement prüfen daher, ob die Quelle die Entscheidung trägt, ob Screening- und Randomisierungsdaten konsistent sind und ob Abweichungen angemessen bearbeitet wurden.
Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen bei der protokollgerechten Formulierung und operativen Prüfung von Ein- und Ausschlusskriterien, etwa durch Feasibility, Rekrutierungsplanung, Schulung der Prüfzentren, Monitoring der Quelldokumentation und Auswertung von Abweichungen. Dabei stimmen Projektmanagement, Clinical Operations, Datenmanagement und Biostatistik die Definitionen mit der vorgesehenen Analysepopulation ab.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Sind Einschlusskriterien immer medizinische Kriterien?
Nein. Neben medizinischen Voraussetzungen können sie beispielsweise die Fähigkeit zur Teilnahme an Visiten, Anforderungen an die Verhütung oder die Verfügbarkeit einer gesetzlich wirksamen Einwilligung betreffen, sofern sie sachlich begründet und im Prüfplan beschrieben sind.
Ist jede nicht eingeschlossene Person ein Screening Failure?
Der Begriff wird für eine Person verwendet, die den vorgesehenen Screeningprozess durchlaufen hat und vor der Aufnahme nicht aufgenommen wird. Eine bloße Ansprache oder Vorabprüfung ohne formelles Screening begründet nicht zwingend diesen Status.
Dürfen Kriterien während einer laufenden Studie geändert werden?
Änderungen können den Prüfplan und die bereits eingeschlossenen Personen betreffen. Sie sind daher fachlich zu begründen, regulatorisch zu bewerten und nach den geltenden Verfahren als Prüfplanänderung umzusetzen.
Regulatorische Referenzen
- ICH E6(R3) Good Clinical Practice, Anhang B – verlangt im Prüfplan die Beschreibung der Population sowie der Einschluss- und Ausschlusskriterien und des Screenings.
- ICH E8(R1) General Considerations for Clinical Studies, Abschnitt 5.1 – ordnet die Definition der Studienpopulation den Studienzielen und der Verallgemeinerbarkeit zu.
- Verordnung (EU) Nr. 536/2014 – legt den EU-Rahmen für die Genehmigung und Durchführung klinischer Prüfungen mit Arzneimitteln fest.