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Glossar

Arzneimittelkomponente in einem Produkt und Konsultationsverfahren

Eine Arzneimittelkomponente in einem Produkt liegt vor, wenn ein Medizinprodukt als integralen Bestandteil einen Stoff enthält, der für sich betrachtet ein Arzneimittel sein kann, dessen Wirkung jedoch nur die Hauptwirkung des Produkts unterstützt. Das Konsultationsverfahren bindet bei solchen Produkten die arzneimittelrechtliche Fachbehörde oder die EMA in die Konformitätsbewertung ein. Die Benannte Stelle darf die pharmakologische Komponente deshalb nicht allein aus der Perspektive des Medizinprodukterechts beurteilen.

Wann eine Arzneimittelkomponente vorliegt

Entscheidend ist die vom Hersteller bestimmte Hauptwirkung des Gesamtprodukts. Erreicht der Stent seine therapeutische Hauptfunktion durch das Offenhalten eines Gefäßes und setzt zusätzlich einen Wirkstoff frei, bleibt er ein Medizinprodukt mit unterstützendem arzneilichen Stoff. Ein heparinbeschichteter zentralvenöser Katheter ist ein weiteres Beispiel, weil die Beschichtung die Funktion des Katheters ergänzt.

Der Stoff muss integraler Bestandteil des Produkts sein und eine gegenüber dem Produkt unterstützende Wirkung haben. Die Einordnung verlangt eine wissenschaftliche Betrachtung des Stoffes, seiner Freisetzung, seiner Kontaktflächen und seines Beitrags zum Nutzen-Risiko-Profil. Beschichtungen oder Hilfsstoffe können dabei die Freisetzungscharakteristik und damit die klinische Leistung beeinflussen.

Konsultation innerhalb der Konformitätsbewertung

Die Benannte Stelle prüft zunächst, ob der Stoff im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des Produkts nützlich ist. Anschließend holt sie eine wissenschaftliche Stellungnahme einer von einem Mitgliedstaat benannten Arzneimittelbehörde oder der EMA zur Qualität, Sicherheit und zum Nutzen-Risiko-Verhältnis der Einbindung ein. Bei Arzneimitteln aus menschlichem Blut oder Plasma ist die EMA zu konsultieren.

Auch Änderungen an der arzneilichen Komponente oder an ihrem Herstellungsprozess können eine erneute fachliche Beurteilung auslösen. Für die Dokumentation bedeutet dies, dass die technische Dokumentation nicht nur den Stoff benennt, sondern seine Qualität, Sicherheitsdaten, Einbauweise und mögliche Auswirkungen von Änderungen nachvollziehbar zusammenführt. Eine ungünstige Stellungnahme begrenzt die Zertifizierungsentscheidung der Benannten Stelle.

Die fachliche Stellungnahme ersetzt die Gesamtbewertung des Medizinprodukts nicht, sondern ergänzt sie an der Schnittstelle zum Arzneimittelrecht. Der Hersteller muss die Unterlagen so gliedern, dass die Behörde die Zusammensetzung, Spezifikation und toxikologischen Aspekte des Stoffes prüfen kann, während die Benannte Stelle die Anforderungen an das Gesamtprodukt beurteilt. Bei systemischer Aufnahme gewinnt die Bewertung von Metabolismus, Ausscheidung und möglichen unerwünschten Reaktionen besonderes Gewicht.

Für einen Äquivalenzvergleich reicht eine ähnliche Grundkonstruktion nicht aus, wenn sich Stoff, Hilfsstoff oder Beschichtung unterscheiden. Gerade die Wechselwirkung mit Gewebe und Körperflüssigkeiten kann die behauptete Vergleichbarkeit ausschließen. Das Verfahren macht somit transparent, dass die arzneiliche Teilkomponente als eigenständiger Nachweisstrang in die klinische Bewertung eingeht.

Abgrenzung zum Arzneimittel

Ein Produkt mit unterstützend wirkender Arzneimittelkomponente ist nicht deshalb selbst ein Arzneimittel. Seine Hauptwirkung wird weiterhin durch die medizinproduktrechtliche Zweckbestimmung bestimmt; der Stoff ergänzt diese Wirkung. Dennoch müssen für die Bewertung der Komponente die einschlägigen Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2001/83/EG herangezogen werden.

Davon zu unterscheiden sind Produkte, deren Hauptwirkung pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch erreicht wird. Dort steht nicht die unterstützende Rolle eines in ein Produkt integrierten Stoffes im Vordergrund, sondern das Arzneimittelrecht. Die fachliche Grenzziehung verhindert, dass die zuständige Bewertungsroute allein nach der Darreichungsform gewählt wird.

Umkehrfall: Notified Body Opinion nach Artikel 117 MDR

Der umgekehrte Fall betrifft Arzneimittel, die als einheitliches Produkt einen festen Medizinprodukte-Teil enthalten („single integral product“). Fehlt für diesen Teil eine eigene EU-Konformitätserklärung oder ein Zertifikat einer Benannten Stelle, verlangt Artikel 117 MDR in Verbindung mit Anhang I Nummer 12.2 der Richtlinie 2001/83/EG seit dem 26. Mai 2021 eine Notified Body Opinion. Eine MDR-benannte Stelle bewertet dabei ausschließlich die Konformität des Medizinprodukte-Teils mit den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach Anhang I MDR, gestützt auf Prüfberichte, Risikomanagementbericht, klinische und biologische Bewertung. Zuständig für die Beantragung ist der pharmazeutische Antragsteller beziehungsweise Zulassungsinhaber, nicht der Medizinproduktehersteller.

Damit unterscheiden sich beide Konsultationswege in der Blickrichtung: Das Konsultationsverfahren nach Anhang I Nummer 12.2 MDR bewertet aus Medizinprodukte-Sicht die Arzneimittelkomponente, die Notified Body Opinion nach Artikel 117 MDR bewertet aus Arzneimittel-Sicht den Medizinprodukte-Teil.

Bedeutung für klinische Studien

In einer klinischen Prüfung eines beschichteten oder wirkstofffreisetzenden Produkts müssen Prüfplan, Investigator’s Brochure und Risikoanalyse den Beitrag der Komponente getrennt von der mechanischen oder technischen Produktwirkung beschreiben. Klinische Endpunkte, Laborwerte und Nachbeobachtung sind so auszuwählen, dass Risiken durch Freisetzung, lokale Verträglichkeit und Wechselwirkungen erkennbar werden. Änderungen der Beschichtung oder des Herstellverfahrens können zudem die Vergleichbarkeit der im Studienverlauf eingesetzten Prüfprodukte berühren.

Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen bei der Zusammenstellung der klinischen und nichtklinischen Nachweise für die arzneiliche Komponente, bei der Abstimmung des Prüfplans mit der Risikoanalyse sowie beim Medical Writing für die technische Dokumentation. Sie koordinieren außerdem Datenflüsse zwischen Regulatory Affairs, Prüfzentren und Sicherheitsbewertung, wenn die klinische Untersuchung Informationen zur Qualität oder Verträglichkeit der integrierten Substanz ergänzt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist ein wirkstofffreisetzender Stent automatisch ein Arzneimittel?

Nein. Wenn seine Hauptwirkung durch die Stentfunktion erreicht wird und der Wirkstoff diese Funktion unterstützt, wird er als Medizinprodukt mit unterstützend wirkender Arzneimittelkomponente bewertet.

Wer holt die wissenschaftliche Stellungnahme zur Arzneimittelkomponente ein?

Die Benannte Stelle führt die Konsultation mit einer Arzneimittelbehörde eines Mitgliedstaats oder der EMA durch, nachdem sie den Nutzen des Stoffes als Teil des Produkts geprüft hat.

Ersetzt die Äquivalenz zu einem Vorgängerprodukt die Konsultation?

Nein. Die MDCG-Leitlinie stellt klar, dass die Konsultation für das zu bewertende Produkt auch bei nachgewiesener Äquivalenz erforderlich bleibt.

Regulatorische Referenzen

  • Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 52 Absatz 9 – regelt die Konsultation für integral enthaltene unterstützend wirkende Stoffe.
  • Verordnung (EU) 2017/745, Anhang IX Abschnitt 5.2 – beschreibt die Prüfung von Qualität, Sicherheit und Nutzen der Komponente.
  • Richtlinie 2001/83/EG, Anhang I – liefert die heranzuziehenden Anforderungen für die Stoffbewertung.
  • MDCG 2020-12 – erläutert Konsultationen im Übergang von den Richtlinien zur MDR.

Seite medizinisch geprüft von: Dr. Richard Smith (2. Oktober 2026)

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