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Glossar

Äquivalenz bezeichnet im Medizinprodukterecht den begründeten Vergleich eines zu bewertenden Produkts mit einem bereits verfügbaren Produkt. Klinische Daten des Vergleichsprodukts können nur dann in die eigene klinische Bewertung einfließen, wenn technische, biologische und klinische Merkmale eine Übertragbarkeit ohne klinisch bedeutsame Unterschiede tragen.

Drei Vergleichsdimensionen

Die technische Dimension umfasst etwa Konstruktion, Einsatzbedingungen, Leistungsmerkmale und Spezifikationen. Biologische Äquivalenz betrifft bei patientenkontaktierenden Teilen insbesondere Materialien sowie Art und Dauer des Kontakts. Klinische Merkmale richten sich auf Zweckbestimmung, Schwere und Stadium der Erkrankung, Körperstelle, Anwender und relevante Leistungsparameter.

Keine Dimension darf isoliert bewertet werden. Ein Produkt mit ähnlicher Messfunktion kann trotz vergleichbarer Technik klinisch ungeeignet sein, wenn es für eine andere Patientengruppe bestimmt ist. Umgekehrt genügt eine gleiche Indikation nicht, wenn ein anderes Material eine neue biologische Fragestellung hervorruft. Die Begründung muss daher die Unterschiede offenlegen und erläutern, warum sie keine klinisch relevante Auswirkung haben.

Abgrenzung zur Bioäquivalenz

Der vorhandene Glossarbegriff bioaequivalenz gehört zum Arzneimittelrecht und bezieht sich auf die Vergleichbarkeit der Bioverfügbarkeit eines Wirkstoffs. Die Äquivalenz nach MDR ist kein pharmakokinetischer Nachweis, sondern eine produktbezogene Bewertung von Technologie, Biologie und klinischem Einsatz.

Auch „ähnlich“ bedeutet nicht „identisch“. Die MDR-Leitlinie verlangt ähnliche Anwendungsbedingungen, nennt aber für die biologische Dimension dieselben Materialien und bei Software ähnliche Algorithmen. Frühere Spielräume, abweichende Materialien über besondere Ausnahmen zu akzeptieren, werden unter der MDR nicht fortgeführt. Gerade Materialabweichungen müssen deshalb als mögliche Quelle eines klinisch relevanten Unterschieds geprüft werden.

Zugang zu Vergleichsdaten

Die Qualität einer Äquivalenzbehauptung hängt nicht allein von einer tabellarischen Gegenüberstellung ab. Für ein Vergleichsprodukt braucht der Hersteller ausreichende Informationen zu technischen Spezifikationen, Materialien, klinischer Anwendung und den Daten, auf die er sich stützt. Ohne belastbaren Zugang zu diesen Informationen bleiben Lücken, die durch Literatur allein nicht zwingend geschlossen werden können.

Die klinische Bewertung sollte die Suchstrategie, die Vergleichsmatrix und die Schlussfolgerung miteinander verknüpfen. Wird eine Differenz festgestellt, ist zu entscheiden, ob sie durch zusätzliche nichtklinische Daten, eine klinische Prüfung oder eine andere Evidenzquelle adressiert werden muss. Äquivalenz ist damit eine begrenzte Brücke zwischen Daten, nicht die pauschale Übernahme der Marktgeschichte eines anderen Produkts.

Die Vergleichbarkeit wird nicht durch einen Produktnamen oder dieselbe generische Produktgruppe belegt. Sie braucht eine strukturierte Gegenüberstellung der Merkmale und der verfügbaren Datenquellen. Besonders bei mehreren Produktvarianten ist festzuhalten, welche Variante den Vergleich trägt und ob Änderungen an Design, Beschichtung, Sterilisation oder Software die Übertragbarkeit einschränken.

Die Äquivalenzanalyse ist außerdem von der Bewertung des Stands der Technik zu unterscheiden. Der Stand der Technik beschreibt, welche Sicherheits- und Leistungsmaßstäbe für vergleichbare Produkte gelten. Ein äquivalentes Produkt kann klinische Daten bereitstellen, wenn die Anforderungen der drei Dimensionen erfüllt sind; ein bloß vergleichbares Marktprodukt liefert diese Übertragbarkeit nicht automatisch.

Für die klinische Bewertung hat das eine wichtige Folge: Die Äquivalenzbehauptung benötigt eine eigene, überprüfbare Schlussfolgerung. Es genügt nicht, dass die Vergleichstabelle überwiegend Übereinstimmungen zeigt. Die Bewertung muss je verbleibendem Unterschied erklären, ob er klinisch relevant sein kann und welche Daten diese Einschätzung stützen. Werden Unterschiede nur als „geringfügig“ bezeichnet, ohne den Einfluss auf Sicherheit oder Leistung zu prüfen, ist der Nachweis nicht vollständig.

Bei Software kommt es zudem auf die Funktionslogik an. Eine ähnliche Benutzeroberfläche belegt keine Äquivalenz, wenn Algorithmen unterschiedliche medizinisch relevante Ergebnisse erzeugen können. Die Leitlinie nennt ähnliche Algorithmen ausdrücklich als Bestandteil der technischen Vergleichsdimension. Dadurch richtet sich die Untersuchung nicht nur auf den sichtbaren Funktionsumfang, sondern auf die für die Zweckbestimmung maßgebliche Verarbeitung.

Bedeutung für klinische Studien

Für die Planung klinischer Prüfungen kann eine tragfähige Äquivalenzanalyse klären, welche offene Restfrage durch neue Daten beantwortet werden soll. Fehlen etwa Zugriff auf Materialdaten oder Nachweise zu den tatsächlichen Einsatzbedingungen des Vergleichsprodukts, lässt sich der Studienbedarf nicht mit einer bloßen Ähnlichkeitsbehauptung reduzieren. Prüfzentren und Prüfer benötigen zudem eine präzise Beschreibung des untersuchten Produkts, damit die erhobenen Endpunkte zur Zweckbestimmung passen.

Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen bei der Erstellung von Vergleichsmatrizen, der literaturgestützten Identifikation klinischer Daten, der Planung produktbezogener Prüfungen und der nachvollziehbaren Aufbereitung der Äquivalenzargumentation für die klinische Bewertung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht die gleiche Zweckbestimmung für Äquivalenz aus?

Nein. Zusätzlich müssen technische, biologische und klinische Eigenschaften so verglichen werden, dass keine klinisch bedeutsamen Unterschiede verbleiben.

Darf ein anderes Kontaktmaterial über Äquivalenz akzeptiert werden?

Die MDR-Leitlinie verlangt dieselbe Materialzusammensetzung bei der biologischen Dimension; ein abweichendes Material kann nicht über die früheren Ausnahmen begründet werden.

Muss das Vergleichsprodukt CE-gekennzeichnet sein?

Die klinische Bewertung muss vor allem geeignete, zugängliche und übertragbare Daten belegen. Die konkrete regulatorische Einordnung des Vergleichsprodukts ist Teil der jeweiligen Bewertung.

Regulatorische Referenzen

  • Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) — regelt die klinische Bewertung von Medizinprodukten.
  • MDCG 2020-5, Clinical Evaluation — Equivalence — beschreibt die drei Dimensionen des Vergleichs.
  • MDCG 2020-6, Guidance on sufficient clinical evidence — erläutert die Einordnung klinischer Evidenz.
  • MDCG 2021-24 Rev. 1, Guidance on classification — verweist auf klinische Bewertung und klinische Prüfung.

Seite medizinisch geprüft von: Dr. Richard Smith (2. Oktober 2026)

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