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Glossar

Rückverfolgbarkeit von Medizinprodukten

Rückverfolgbarkeit von Medizinprodukten bezeichnet die Fähigkeit, ein einzelnes Produkt oder eine Charge über die gesamte Lieferkette hinweg zu identifizieren und die Stationen ihres Wegs von der Herstellung bis zur Anwendung nachzuweisen. Die Verordnung (EU) 2017/745 verankert diese Fähigkeit nicht nur technisch, sondern als Pflicht aller Wirtschaftsakteure: Nach Artikel 25 Absatz 1 arbeiten Händler und Importeure mit Herstellern und Bevollmächtigten zusammen, um ein angemessenes Niveau der Rückverfolgbarkeit zu erreichen. Die dafür verwendete Kennzeichnung, also die einmalige Produktkennung mit ihren Bestandteilen, ist im Eintrag UDI-System beschrieben; der vorliegende Eintrag behandelt die Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Informationspflichten, die auf dieser Kennung aufsetzen.

Auskunftspflichten in der Lieferkette

Artikel 25 Absatz 2 verlangt, dass Wirtschaftsakteure der zuständigen Behörde während des Aufbewahrungszeitraums nach Artikel 10 Absatz 8 angeben können, an welche Wirtschaftsakteure sie ein Produkt direkt abgegeben haben, von welchen Wirtschaftsakteuren sie es direkt bezogen haben und an welche Gesundheitseinrichtungen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe sie es direkt abgegeben haben.

Das Prinzip ist damit eines der jeweils einen Stufe vor und nach dem eigenen Glied der Kette. Kein einzelner Akteur muss die vollständige Kette kennen; die Behörde kann sie aber Stufe für Stufe rekonstruieren, sofern jeder Akteur seine Aufzeichnungen führt. Lieferscheine, Chargen- oder Seriennummern und Empfängerdaten müssen daher so verknüpft sein, dass eine Abfrage zeitnah beantwortbar ist.

Speicherung der einmaligen Produktkennung

Ergänzend verpflichtet Artikel 27 die Wirtschaftsakteure, die einmalige Produktkennung der von ihnen abgegebenen oder bezogenen Produkte für bestimmte Produktgruppen zu erfassen und vorzugsweise elektronisch zu speichern. Für Gesundheitseinrichtungen und Angehörige der Gesundheitsberufe gilt eine gestufte Regelung: Bei implantierbaren Produkten der Klasse III bestehen unmittelbare Anforderungen, während die Mitgliedstaaten für andere Produkte auf eine Speicherung hinwirken und sie vorschreiben können.

Daraus folgt eine national unterschiedliche Praxis, die beim Markteintritt zu prüfen ist; erfüllbar ist eine Speicherpflicht nur, wenn der Träger der Kennung am Ort der Anwendung maschinenlesbar erfassbar ist.

Implantationsausweis und Patienteninformation

Für implantierbare Produkte verlangt Artikel 18 einen eigenen Informationskanal: Der Hersteller liefert mit dem Produkt Angaben zur Identifizierung einschließlich Produktname, Seriennummer, Losnummer, einmaliger Produktkennung, Produktmodell sowie Name, Anschrift und Website des Herstellers, ferner Warnungen und Vorsichtsmaßnahmen zu vorhersehbaren äußeren Einwirkungen, Angaben zur voraussichtlichen Lebensdauer und zu notwendigen Folgemaßnahmen. Die Identifizierungsangaben sind zusätzlich in einem mitgelieferten Implantationsausweis bereitzustellen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten Gesundheitseinrichtungen, diese Angaben den Patienten schnell zugänglich zu machen und ihnen den Implantationsausweis mit den Angaben zu ihrer Identität auszuhändigen. Von der Pflicht ausgenommen sind bestimmte Implantate mit geringem Informationsbedarf, darunter Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen, Schrauben, Keile, Zahn- und Knochenplatten, Drähte, Stifte, Klemmen und Verbindungsstücke.

Rückverfolgbarkeit als Voraussetzung für Feldmaßnahmen

Der eigentliche Zweck aller Aufzeichnungen zeigt sich im Ereignisfall. Eine Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld lässt sich nur zielgenau umsetzen, wenn die betroffenen Chargen oder Seriennummern identifiziert und die belieferten Empfänger benannt werden können. Importeure und Händler führen dafür nach den Artikeln 13 und 14 ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte sowie der Rückrufe und Rücknahmen und wirken bei Korrekturmaßnahmen mit. Fehlende Rückverfolgbarkeit führt in der Praxis dazu, dass Maßnahmen unnötig breit ausfallen müssen, weil der betroffene Umfang nicht eingegrenzt werden kann.

Abgrenzung zur Rückverfolgbarkeit von Daten und zur Chargenrückverfolgung im GxP-Umfeld

Im GxP-Kontext bezeichnet Rückverfolgbarkeit meist die Nachvollziehbarkeit von Daten: Ein Audit Trail dokumentiert, wer wann welchen Datensatz erstellt oder geändert hat, und schützt damit die Integrität von Studien- und Herstellungsaufzeichnungen. Diese Datenrückverfolgbarkeit ist eine Anforderung an Systeme und Prozesse, nicht an physische Objekte.

Die Rückverfolgbarkeit nach Artikel 25 betrifft dagegen den physischen Weg eines Produkts und die Identifizierbarkeit seiner Empfänger. Beide Konzepte greifen ineinander, sind aber getrennt zu dokumentieren: Ein lückenloser Audit Trail ersetzt keine Lieferkettenaufzeichnung, und eine vollständige Chargenverfolgung sagt nichts über die Integrität der zugehörigen elektronischen Aufzeichnungen aus. Ebenfalls abzugrenzen ist die Rückverfolgbarkeit von Messmitteln, die auf Kalibriernormale zurückführt.

Bedeutung für klinische Studien

In klinischen Prüfungen von Medizinprodukten ist Rückverfolgbarkeit doppelt relevant. Zum einen muss jedes eingesetzte Prüfprodukt einem Prüfteilnehmer, einer Prüfstelle und einer Charge oder Seriennummer zuordenbar sein, damit produktbezogene Ereignisse später eindeutig ausgewertet und Produktmängel korrekt abgegrenzt werden können. Zum anderen sind Rückgabe, Verbleib und Vernichtung nicht verwendeter Prüfprodukte zu dokumentieren, was ein Bestandsverzeichnis auf Einzelstückebene erfordert.

Bei implantierbaren Prüfprodukten kommt die Verbindung zur Langzeitnachbeobachtung hinzu, denn eine spätere Nachverfolgung von Patienten setzt eine belastbare Verknüpfung von Implantat, Implantationsdatum und Prüfstelle voraus. Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen Sponsoren und Hersteller dabei, diese Zuordnungen im Studiendesign, in den Prüfstellendokumenten und in den Datenerhebungssystemen so anzulegen, dass sie mit den Lieferketten- und Kennzeichnungspflichten der Verordnung zusammenpassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange müssen Rückverfolgbarkeitsaufzeichnungen aufbewahrt werden?

Artikel 25 verweist auf den Zeitraum nach Artikel 10 Absatz 8, also mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten von der Konformitätserklärung erfassten Produkts und mindestens fünfzehn Jahre bei implantierbaren Produkten.

Müssen Krankenhäuser die einmalige Produktkennung speichern?

Für implantierbare Produkte der Klasse III bestehen unmittelbare Anforderungen. Für andere Produkte wirken die Mitgliedstaaten auf eine Speicherung hin und können sie verpflichtend vorschreiben, weshalb die nationale Umsetzung zu prüfen ist.

Ist der Implantationsausweis für alle Implantate erforderlich?

Nein. Artikel 18 Absatz 3 nimmt eine abschließend aufgeführte Gruppe einfacher Implantate aus, etwa Nahtmaterial, Klammern, Schrauben, Zahnkronen und Verbindungsstücke; die Kommission kann diese Liste durch delegierten Rechtsakt anpassen.

Regulatorische Referenzen

  • Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 25 — Identifizierung innerhalb der Lieferkette
  • Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 18 — Implantationsausweis und Patienteninformation
  • Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 27 — einmalige Produktkennung und Speicherpflichten
  • Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 13 und 14 — Register und Mitwirkungspflichten von Importeuren und Händlern
  • Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 10 Absatz 8 — Aufbewahrungsfristen
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