Mediconomics – für individuelle CRO-Lösungen.

Glossar

Restrisiko eines Medizinprodukts

Das Restrisiko eines Medizinprodukts ist das Risiko, das nach der Umsetzung aller Maßnahmen zur Risikobeherrschung verbleibt. ISO 14971 unterscheidet dabei zwei Ebenen: das Restrisiko der einzelnen Gefährdungssituation, das nach Abschnitt 7.3 der Norm gegen die im Risikomanagementplan festgelegten Akzeptanzkriterien geprüft wird, und das Gesamt-Restrisiko des Produkts, dessen Vertretbarkeit nach Abschnitt 8 gesondert und mit einer eigenen, im Plan definierten Methode zu bewerten ist. Rechtlich verlangt Anhang I Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2017/745 ein durchgängiges Risikomanagementsystem, Abschnitt 8 des Anhangs die Minimierung aller bekannten und vorhersehbaren Risiken auf ein vertretbares Maß. Restrisiken sind kein Mangel des Verfahrens, sondern sein dokumentiertes Ergebnis.

Einzel-Restrisiko und Akzeptanzkriterien

Für jede identifizierte Gefährdungssituation wird das Risiko aus Wahrscheinlichkeit des Eintritts und Schwere des Schadens abgeleitet. Nach der Umsetzung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung wird das verbleibende Einzel-Restrisiko neu geschätzt und gegen die Akzeptanzkriterien gehalten, die der Hersteller vorab im Risikomanagementplan festgelegt hat, in der Regel als Matrix aus Schweregrad- und Wahrscheinlichkeitsklassen. Bleibt ein Restrisiko oberhalb der Akzeptanzschwelle, ist es nach ISO 14971 nicht ohne Weiteres hinzunehmen: Der Hersteller muss zunächst weitere Beherrschungsmaßnahmen prüfen und darf das Risiko erst dann über eine Nutzen-Risiko-Analyse nach Abschnitt 7.4 rechtfertigen, wenn eine weitere Reduzierung praktisch nicht durchführbar ist. Zu bewerten sind außerdem Risiken, die erst durch die Beherrschungsmaßnahmen selbst entstehen, sowie die Vollständigkeit der Risikobeherrschung.

Gesamt-Restrisiko und Offenlegung

Das Gesamt-Restrisiko ist nicht die Summe der Einzelwerte, sondern eine eigenständige Betrachtung des Produkts im Anwendungskontext. Sie berücksichtigt das Zusammenwirken mehrerer akzeptabler Einzelrisiken, die Häufung gleichartiger Warnhinweise und Anwendungseinschränkungen, den Vergleich mit dem Stand der Technik und mit ähnlichen Produkten am Markt sowie Erkenntnisse aus Literatur und Anwendungserfahrung. Wird das Gesamt-Restrisiko als vertretbar beurteilt, folgt daraus eine Informationspflicht: Der Hersteller muss die Anwender über die bedeutsamen Restrisiken unterrichten und die erforderlichen Angaben in die Begleitdokumentation aufnehmen. Regulatorisch spiegelt sich das in Anhang I Kapitel III Abschnitt 23.4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/745, wonach die Gebrauchsanweisung Restrisiken, Kontraindikationen und unerwünschte Nebenwirkungen einschließlich der an den Patienten weiterzugebenden Informationen enthalten muss. Die Offenlegung ist damit letzte Stufe der Risikobeherrschungshierarchie, kein Ersatz für konstruktive oder schutztechnische Maßnahmen.

Abgrenzung zum Schaden, zur Gefährdung und zum arzneimittelrechtlichen Restrisiko

Der Schaden ist die eingetretene Beeinträchtigung der Gesundheit von Personen oder eine Sachschädigung, die Gefährdung die potenzielle Schadensquelle; das Restrisiko dagegen ist eine bewertende Größe aus Wahrscheinlichkeit und Schwere nach Umsetzung der Beherrschungsmaßnahmen. Vom Begriff der Nebenwirkung unterscheidet sich das Restrisiko dadurch, dass es eine ex-ante-Bewertung darstellt und nicht ein beobachtetes Ereignis. Im Arzneimittelrecht wird eine funktional vergleichbare Größe über den Risikomanagementplan und Maßnahmen zur Risikominimierung adressiert, dort jedoch ohne die normativ vorgeschriebene, zweistufige Prüfung von Einzel- und Gesamt-Restrisiko und ohne die Bindung an einen Produktlebenszyklus mit Konformitätsbewertung. Wer Begriffe aus beiden Welten mischt, riskiert Widersprüche zwischen Risikomanagementakte und klinischer Dokumentation.

Bedeutung für klinische Studien

In klinischen Prüfungen von Medizinprodukten sind Restrisiken der inhaltliche Ausgangspunkt der Studienplanung. Sie bestimmen, welche Sicherheitsendpunkte erhoben werden, welche Ein- und Ausschlusskriterien und Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind, welche Inhalte in die Patienteninformation gehören und wie die Nutzen-Risiko-Abwägung im Prüfplan begründet wird. Restrisiken, deren Bewertung auf unzureichender Datenlage beruht, sind typischerweise genau jene, für die klinische Daten erhoben werden müssen; ISO 14155 verlangt entsprechend, dass Prüfplan und Prüferinformation die bekannten Risiken und die getroffenen Beherrschungsmaßnahmen abbilden.

Umgekehrt speisen die Studienergebnisse das Risikomanagement zurück: Neu beobachtete Ereignisse, Anwendungsfehler und Häufigkeitsschätzungen führen zur Neubewertung von Einzel- und Gesamt-Restrisiko und gegebenenfalls zur Anpassung von Gebrauchsanweisung, Warnhinweisen oder Konstruktion. Diese Rückkopplung setzt sich nach dem Inverkehrbringen über Überwachung, Vigilanz und klinische Nachbeobachtung fort. Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen Hersteller und Sponsoren dabei, Restrisiken methodisch konsistent in Prüfplan, Patienteninformation und Sicherheitsberichtswesen abzubilden und die Studiendaten für die Aktualisierung der Risikomanagementakte aufzubereiten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ein Restrisiko oberhalb der Akzeptanzschwelle bleiben?

Nur ausnahmsweise. Der Hersteller muss zuerst weitere Beherrschungsmaßnahmen prüfen; ist eine weitere Reduzierung praktisch nicht durchführbar, kann das Restrisiko über eine dokumentierte Nutzen-Risiko-Analyse gerechtfertigt werden.

Genügt ein Warnhinweis in der Gebrauchsanweisung zur Risikoreduzierung?

Nein. Information für die Sicherheit steht am Ende der Beherrschungshierarchie und darf konstruktive Maßnahmen oder Schutzeinrichtungen nicht ersetzen. Sie ist Mittel der Offenlegung verbleibender Risiken, nicht ihrer Beseitigung.

Wer legt die Akzeptanzkriterien fest?

Der Hersteller, und zwar vorab im Risikomanagementplan, einschließlich der Methode zur Bewertung des Gesamt-Restrisikos. Die Kriterien müssen den anwendbaren regulatorischen Anforderungen, dem Stand der Technik und den einschlägigen Normen genügen und sind Prüfgegenstand der Benannten Stelle.

Regulatorische Referenzen

  • ISO 14971:2019, Abschnitte 4.4, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 8 – Risikomanagementplan, Restrisikobewertung, Gesamt-Restrisiko
  • ISO/TR 24971:2020 – Leitfaden zur Anwendung von ISO 14971
  • Verordnung (EU) 2017/745, Anhang I Abschnitte 1 bis 4 und 8 – Risikomanagement und Risikobeherrschung
  • Verordnung (EU) 2017/745, Anhang I Kapitel III Abschnitt 23.4 Buchstabe g – Restrisiken in der Gebrauchsanweisung
  • ISO 14155 – Klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen
Nach oben scrollen