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Glossar

Klinische Prüfung nach Artikel 74 MDR

Als klinische Prüfung nach Artikel 74 MDR wird eine klinische Prüfung nach dem Inverkehrbringen bezeichnet, die der weitergehenden Bewertung eines bereits CE-gekennzeichneten Produkts im Rahmen seiner Zweckbestimmung dient und bei der Prüfungsteilnehmer zusätzlichen Verfahren unterzogen werden, die über die bei normalen Verwendungsbedingungen durchgeführten Verfahren hinausgehen und invasiv oder belastend sind. Die Verordnung (EU) 2017/745 unterwirft solche Prüfungen keinem Genehmigungsverfahren, sondern einer Anzeigepflicht: Der Sponsor unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 30 Tage vor Beginn der Prüfung über das in Artikel 73 genannte elektronische System. Der Begriff bezeichnet damit eine eigene, verfahrensrechtlich abgeschwächte Kategorie zwischen der prämarktlichen klinischen Prüfung und der beobachtenden Datenerhebung. Inhaltlich ist sie regelmäßig ein Instrument des Post-Market Clinical Follow-up, dessen Ziele, Methodik und Berichtswesen dort beschrieben sind.

Tatbestandsmerkmale und Anzeigeverfahren

Artikel 74 Absatz 1 MDR knüpft an drei Voraussetzungen an, die kumulativ erfüllt sein müssen: Das Produkt trägt die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 20 Absatz 1, die Prüfung bleibt innerhalb der Zweckbestimmung, und die Teilnehmer werden zusätzlichen Verfahren unterzogen, die invasiv oder belastend sind. Entscheidend ist das Delta gegenüber der Routineanwendung, nicht die Invasivität des Produkts selbst: Eine zusätzliche Biopsie, eine zusätzliche Bildgebung mit Kontrastmittel, eine zusätzliche Blutentnahme oder ein zusätzlicher Studienbesuch mit belastender Untersuchung begründen die Anzeigepflicht, während die produktimmanenten Eingriffe unberücksichtigt bleiben.

Die Mitteilung erfolgt über das elektronische System nach Artikel 73 und umfasst die Unterlagen nach Anhang XV Kapitel II, also im Kern dasselbe Dossier wie bei einem Genehmigungsantrag: Prüfplan, Prüferinformation, Nachweise zur Eignung der Prüfstellen und Prüfer, Angaben zur Versicherung sowie die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses. Die 30-Tage-Frist ist eine Wartefrist vor Beginn, keine Bewilligungsfrist; eine ausdrückliche behördliche Zustimmung ist nicht vorgesehen. Die nationale Ausgestaltung, insbesondere die Frage der Ethikkommissionsbeteiligung, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats.

Sinngemäß anwendbare Vorschriften

Artikel 74 Absatz 1 erklärt ausdrücklich Artikel 62 Absatz 4 Buchstaben b bis k und m, die Artikel 75 bis 77, Artikel 80 Absatz 5 sowie die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs XV für anwendbar. Damit gelten die materiellen Schutzstandards der prämarktlichen Prüfung nahezu unverändert: Einwilligung nach Aufklärung, Schutz besonders schutzbedürftiger Gruppen, Qualifikation der Prüfer, Datenschutz und Verbot unzulässiger Anreize. Über Artikel 75 bleibt der Sponsor verpflichtet, wesentliche Änderungen anzuzeigen; Artikel 76 sichert korrigierende Maßnahmen der Mitgliedstaaten, Artikel 77 regelt Abschluss, Abbruch und Berichtspflichten einschließlich des Berichts über die klinische Prüfung. Nicht anwendbar ist dagegen der Genehmigungsvorbehalt des Artikels 62 Absatz 1 samt Bewertungsverfahren nach Artikel 70. Führt eine Prüfung dagegen aus der Zweckbestimmung heraus, verweist Artikel 74 Absatz 2 auf die vollständige Anwendung der Artikel 62 bis 81.

Abgrenzung zur prämarktlichen Prüfung und zu anzeigefreien Aktivitäten

Von der klinischen Prüfung nach Artikel 62 MDR unterscheidet sich die Artikel-74-Prüfung durch Zweck und Verfahren: Artikel 62 dient dem Konformitätsnachweis vor der CE-Kennzeichnung und setzt eine Genehmigung des Mitgliedstaats voraus, Artikel 74 dient der Bestätigung von Sicherheit und Leistung im zugelassenen Anwendungsbereich und verlangt nur die Anzeige. Nach unten grenzt sich der Begriff gegen anzeigefreie Aktivitäten des Post-Market Clinical Follow-up ab: Auswertungen aus Registern, Kohortenauswertungen auf Basis von Routinedaten, Anwenderbefragungen, Nachbeobachtungen ohne zusätzliche Untersuchungen sowie Literatur- und Vigilanzanalysen fallen nicht unter Artikel 74, weil sie den Teilnehmern keine zusätzlichen invasiven oder belastenden Verfahren zumuten. Für rein datenbezogene Erhebungen bleiben Datenschutzrecht und nationales Berufs- und Forschungsrecht maßgeblich.

Bedeutung für klinische Studien

Für die Studienplanung ist die Einordnung unter Artikel 62, Artikel 74 Absatz 1 oder Artikel 74 Absatz 2 die erste und folgenreichste Entscheidung, weil sie Zeitplan, Dossierumfang und Meldewege festlegt. Sie muss dokumentiert begründet werden, da Behörden und Benannte Stellen die Zuordnung nachvollziehen und eine Fehleinordnung als Prüfung ohne erforderliche Genehmigung gewertet werden kann. Praktisch bedeutet dies, jedes Studienverfahren dem Versorgungsstandard gegenüberzustellen und das Delta explizit zu bewerten.

Operativ folgt die Prüfung denselben Qualitätsanforderungen wie eine prämarktliche Studie: Prüfplan und Prüferinformation nach Anhang XV, Monitoring, Sicherheitsberichterstattung nach Artikel 80 Absatz 5, Datenmanagement und ein Abschlussbericht, dessen Ergebnisse in den Bericht über die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen und in die Aktualisierung der klinischen Bewertung eingehen. Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen Sponsoren und Hersteller bei der Einordnung des Vorhabens, der Erstellung der Anzeigeunterlagen nach Anhang XV Kapitel II und der operativen Durchführung solcher Prüfungen nach dem Inverkehrbringen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Braucht eine Artikel-74-Prüfung eine behördliche Genehmigung?

Nein. Erforderlich ist eine Mitteilung an die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 30 Tage vor Beginn über das elektronische System nach Artikel 73. Nationale Vorgaben, etwa zur Einbeziehung einer Ethikkommission, können daneben bestehen.

Wann ist ein zusätzliches Verfahren belastend?

Maßgeblich ist der Vergleich mit der normalen Verwendung des Produkts. Invasive Eingriffe, zusätzliche Bildgebung mit Strahlen- oder Kontrastmittelexposition und aufwendige Zusatztermine gelten regelmäßig als belastend, reine Fragebogenerhebungen oder Registerauswertungen dagegen nicht.

Gilt Artikel 74 auch für Altprodukte in der Übergangsphase?

Die Verfahrensvorschriften der MDR für klinische Prüfungen gelten seit ihrer Anwendbarkeit unabhängig davon, nach welchem Regelwerk die Bescheinigung des Produkts ausgestellt wurde; entscheidend ist, dass das Produkt eine gültige CE-Kennzeichnung trägt und die Prüfung innerhalb der Zweckbestimmung erfolgt.

Regulatorische Referenzen

  • Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 74 – Klinische Prüfungen in Bezug auf Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen
  • Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 62, 73, 75, 76, 77 und 80 Absatz 5
  • Verordnung (EU) 2017/745, Anhang XV Kapitel II – Mit dem Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung vorzulegende Unterlagen
  • MDCG 2021-6 rev.1 – Questions and Answers regarding clinical investigation
  • ISO 14155 – Klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen
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