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Glossar

Klinische Bewertung als MDR-Prozess

Die klinische Bewertung ist nach der Verordnung (EU) 2017/745 ein fortlaufender, methodisch definierter Prozess, mit dem ein Hersteller klinische Daten zu seinem Produkt planmäßig ermittelt, bewertet, erzeugt und analysiert. Artikel 61 Absatz 1 verlangt, dass dieser Prozess nach Maßgabe des Artikels und des Anhangs XIV Teil A geplant, durchgeführt und dokumentiert wird. Ziel ist der Nachweis, dass die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung erfüllt sind, dass unerwünschte Nebenwirkungen beurteilt wurden und dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis vertretbar ist. Der Begriff bezeichnet damit die Tätigkeit über den gesamten Produktlebenszyklus, nicht das Dokument, in dem ihr Ergebnis zusammengefasst wird.

Rechtsgrundlage und Ablauf des Prozesses

Artikel 61 Absatz 1 stellt zwei Anforderungen nebeneinander: Der Hersteller muss den erforderlichen Umfang des klinischen Nachweises spezifizieren und begründen, und dieser Umfang muss den Merkmalen des Produkts und seiner Zweckbestimmung angemessen sein. Anhang XIV Teil A Ziffer 1 gliedert die Tätigkeit anschließend in fünf Aufgaben: Erstellung und Aktualisierung eines Plans für die klinische Bewertung, Ermittlung der verfügbaren klinischen Daten und der Lücken im klinischen Nachweis durch systematische Literaturauswertung, Beurteilung der Eignung dieser Daten, Erzeugung neuer oder zusätzlicher Daten durch sachdienlich konzipierte klinische Prüfungen sowie Analyse aller relevanten Daten bis zu Schlussfolgerungen über Sicherheit, klinische Leistung und klinischen Nutzen.

Ziffer 2 verpflichtet den Hersteller zusätzlich zu Gründlichkeit und Objektivität: Günstige und ungünstige Daten sind gleichermaßen zu berücksichtigen, und Umfang wie Tiefe der Bewertung müssen zu Art, Klassifizierung, Zweckbestimmung und Risiken des Produkts passen. Artikel 61 Absatz 3 beschreibt das methodische Fundament, nämlich die kritische Bewertung der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur, die kritische Bewertung aller verfügbaren klinischen Prüfungen und die Berücksichtigung verfügbarer anderer Behandlungsoptionen.

Der Plan für die klinische Bewertung als Steuerungsdokument

Der Plan für die klinische Bewertung ist der erste Prozessschritt und nicht eine Anlage zum Ergebnisbericht. Er legt fest, welche Zweckbestimmung, welche Indikationen, welche Zielgruppen und welche Anforderungen aus Anhang I durch klinische Daten belegt werden sollen, welche Endpunkte und Akzeptanzkriterien dafür gelten, welche Suchstrategie für die Literatur verwendet wird und wie mit identifizierten Lücken umgegangen wird. Aus diesem Plan leitet sich der klinische Entwicklungsplan ab, der die Abfolge eigener Datenerhebungen bis zur klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen beschreibt.

Weil die Bewertung fortlaufend ist, wird der Plan im Produktlebenszyklus aktualisiert. Neue Literatur, Vigilanzmeldungen, Ergebnisse der Marktbeobachtung, ein geänderter Stand der Technik oder Änderungen an Produkt und Zweckbestimmung lösen jeweils eine erneute Bewertungsrunde aus. Für Produkte der Klasse III und bestimmte Produkte der Klasse IIb eröffnet Artikel 61 Absatz 2 die Möglichkeit, vor Bewertung und Prüfung ein Expertengremium zur klinischen Entwicklungsstrategie zu konsultieren; die Berücksichtigung dieser Standpunkte wird dokumentiert.

Abgrenzung zwischen Prozess, Bericht und Datenquelle

Der Prozess und sein Ergebnisdokument sind rechtlich getrennt: Der Clinical Evaluation Report (CER) ist die Zusammenfassung und Bewertung der Datenlage zu einem Stichtag, der Prozess ist die kontinuierliche Tätigkeit, die diesen Bericht erzeugt und aktualisiert. Ein aktueller Bericht ohne dokumentierten Plan und ohne nachvollziehbare Datenermittlung erfüllt Anhang XIV Teil A deshalb nicht. Ebenso ist die klinische Bewertung von ihren Datenquellen zu unterscheiden: Eine klinische Prüfung nach Artikel 62 erzeugt Daten, ersetzt aber die Bewertung nicht.

Abzugrenzen ist der Prozess außerdem von der Gleichartigkeitsbetrachtung nach Anhang XIV Ziffer 3, die lediglich eine Bedingung für die Nutzung fremder Daten formuliert, sowie von der Nutzen-Risiko-Abwägung, die zwar auf den Ergebnissen der Bewertung beruht, aber im Risikomanagement geführt wird. Für implantierbare Produkte und Produkte der Klasse III schreibt Artikel 61 Absatz 4 grundsätzlich eigene klinische Prüfungen vor; die dort geregelten Ausnahmen betreffen die Datengrundlage, nicht die Pflicht zur Bewertung selbst.

Bedeutung für klinische Studien

Aus dem Prozessverständnis folgt die Reihenfolge der Studienplanung: Erst der Plan für die klinische Bewertung benennt die offenen Fragen, dann wird entschieden, ob eine klinische Prüfung, eine Nachbeobachtungsstudie oder eine Auswertung vorhandener Daten die Lücke schließt. Endpunkte, Ein- und Ausschlusskriterien, Fallzahlannahmen und Nachbeobachtungsdauer einer Prüfung sollten unmittelbar aus den im Plan formulierten Akzeptanzkriterien hergeleitet sein, damit die späteren Ergebnisse den Nachweis tatsächlich tragen.

Nach Abschluss einer Prüfung fließen die Ergebnisse in dieselbe Bewertungsschleife zurück und lösen die Aktualisierung von Plan, Bericht, technischer Dokumentation und Risikomanagement aus. Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen Hersteller dabei, den Bewertungsplan, die Literaturmethodik, das Prüfdesign und die Dokumentation so zu verzahnen, dass die Datenerhebung die im Plan definierten Nachweislücken schließt und Ergebnisse konsistent in die Zulassungsunterlagen übernommen werden können.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist die klinische Bewertung mit dem Bewertungsbericht abgeschlossen?

Nein. Die Bewertung ist ein fortlaufender Prozess über den Produktlebenszyklus. Der Bericht dokumentiert einen Stand und wird aktualisiert, sobald neue klinische Daten, Vigilanzinformationen oder Produktänderungen vorliegen.

Welche Rechtsgrundlagen regeln den Prozess unmittelbar?

Artikel 61 der Verordnung (EU) 2017/745 und Anhang XIV Teil A. Artikel 61 regelt Pflicht, Umfang und Methodik, Anhang XIV Teil A die Prozessschritte einschließlich Plan, Datenermittlung, Beurteilung, Datenerzeugung und Analyse.

Muss jeder Hersteller eigene klinische Daten erzeugen?

Nicht zwangsläufig. Der Umfang richtet sich nach Produkt und Zweckbestimmung. Für implantierbare Produkte und Produkte der Klasse III sind klinische Prüfungen jedoch die Regel, von der nur unter den Bedingungen des Artikels 61 Absatz 4 abgewichen werden kann.

Regulatorische Referenzen

  • Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 61 – Pflicht, Umfang und Methodik der klinischen Bewertung.
  • Verordnung (EU) 2017/745, Anhang XIV Teil A – Prozessschritte einschließlich Plan für die klinische Bewertung.
  • Verordnung (EU) 2017/745, Anhang XIV Ziffer 3 – Nachweis der Gleichartigkeit als Bedingung für die Nutzung fremder Daten.
  • Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 61 Absatz 4 – klinische Prüfungen bei implantierbaren Produkten und Produkten der Klasse III.
  • Verordnung (EU) 2017/745, Anhang I Abschnitte 1 und 8 – Bezugsanforderungen für Nutzen-Risiko-Abwägung und Nebenwirkungen.
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