Das zentralisierte Verfahren ist ein EU-Zulassungsweg, bei dem ein Arzneimittel mit einem einzigen Antrag bewertet und mit einer einzigen Entscheidung für die gesamte Europäische Union zugelassen werden kann. Die wissenschaftliche Bewertung erfolgt bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur, während die Europäische Kommission die rechtsverbindliche Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt. Für Arzneimittel in seinem Anwendungsbereich ersetzt dieser Weg einzelne nationale Zulassungsanträge.
Ein Antrag, eine EU-Entscheidung
Im zentralisierten Verfahren reicht der Antragsteller den Zulassungsantrag bei der EMA ein. Der Ausschuss für Humanarzneimittel bewertet Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit und gibt eine wissenschaftliche Stellungnahme ab. Auf dieser Grundlage entscheidet die Europäische Kommission über die Genehmigung für das Inverkehrbringen. Die EMA empfiehlt also, erteilt jedoch nicht selbst die Zulassung.
Die Kommissionsentscheidung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum. Sie schafft damit einen einheitlichen Zulassungsstatus und eine harmonisierte Produktinformation. Der zugelassene Text der Fachinformation, Packungsbeilage und Kennzeichnung ist Teil des Ergebnisses; unterschiedliche nationale wissenschaftliche Bewertungen desselben zentral zugelassenen Arzneimittels treten an seine Stelle nicht.
Welche Arzneimittel zwingend von der Union zugelassen werden müssen, legt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fest. Dazu gehören Arzneimittel, die mit biotechnologischen Verfahren entwickelt wurden, namentlich über rekombinante DNS-Technologie, die kontrollierte Expression von Genen für biologisch aktive Proteine in Pro- und Eukaryoten oder Hybridom- und monoklonale Antikörpermethoden. Erfasst sind ferner Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007, als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesene Produkte sowie Humanarzneimittel mit einem neuen Wirkstoff, dessen therapeutische Indikation die Behandlung von erworbenem Immundefektsyndrom, Krebs, neurodegenerativen Erkrankungen, Diabetes, Autoimmunerkrankungen und anderen Immunschwächen oder Viruserkrankungen ist.
Außerhalb dieses Anhangs kann die Union eine Zulassung nach Artikel 3 Absatz 2 erteilen, wenn das Arzneimittel einen am 20. Mai 2004 in der Union noch nicht zugelassenen Wirkstoff enthält oder der Antragsteller nachweist, dass es eine bedeutende therapeutische, wissenschaftliche oder technische Innovation darstellt oder die Zulassung auf Unionsebene im Interesse der Gesundheit der Patientinnen und Patienten liegt. Umgekehrt kann ein Generikum eines von der Union zugelassenen Referenzarzneimittels unter den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bedingungen national zugelassen werden.
Bewertung und Entscheidung im institutionellen Zusammenspiel
Ein zentraler Antrag bündelt das Zulassungsdossier und die wissenschaftliche Bewertung auf EU-Ebene. Der Ausschuss arbeitet mit Berichterstattern, Facharbeitsgruppen und gegebenenfalls weiteren wissenschaftlichen Ausschüssen. Fragen zur Qualität, zu präklinischen und klinischen Daten, zum Nutzen-Risiko-Verhältnis oder zum Risikomanagement werden innerhalb dieser Bewertung bearbeitet. Die Kommission übernimmt anschließend die rechtliche Entscheidung in einem für alle Staaten verbindlichen Akt.
Die Einheitlichkeit bedeutet nicht, dass nach der Zulassung keine nationalen Aufgaben verbleiben. Mitgliedstaaten wirken etwa bei der Marktüberwachung, Pharmakovigilanz und Erstattung mit. Auch die tatsächliche Verfügbarkeit kann von nationalen Entscheidungen über Preis, Erstattung, Versorgung und Vertrieb abhängen. Der Zulassungsweg betrifft daher die Genehmigung für das Inverkehrbringen, nicht sämtliche nachfolgenden Entscheidungen im Gesundheitssystem.
Abgrenzung zu nationalem Verfahren, DCP und MRP
Das zentralisierte Verfahren ist nicht der einzige Weg zur Arzneimittelzulassung in Europa. Arzneimittel außerhalb seines zwingenden oder gewählten Anwendungsbereichs können im nationalen Verfahren, im Dezentralisierten Verfahren oder im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung zugelassen werden. Diese Wege führen zu nationalen Genehmigungen in den jeweils beteiligten Staaten, auch wenn ihre Bewertungen im DCP oder MRP koordiniert werden.
Beim Dezentralisierten Verfahren wird ein noch in keinem Mitgliedstaat zugelassenes Arzneimittel gleichzeitig in mehreren Staaten beantragt. Beim Verfahren der gegenseitigen Anerkennung besteht dagegen bereits eine nationale Zulassung, die weitere Staaten anerkennen sollen. Beide Wege arbeiten mit einem Referenzmitgliedstaat und betroffenen Mitgliedstaaten. Solche Rollen gibt es im zentralisierten Verfahren nicht, weil die EMA-Bewertung und die Entscheidung der Kommission den unionsweiten Rahmen bilden.
Die Wahl des Verfahrens ist daher eine strategische Entscheidung vor Einreichung, keine nachträgliche Formalität. Sie bestimmt, welche Behörde den Antrag entgegennimmt, wie die wissenschaftliche Bewertung organisiert wird und welche Art von Genehmigung entsteht. Ein einziger Antrag im zentralisierten Verfahren bedeutet zudem nicht, dass nationale Anforderungen außerhalb der Zulassung, etwa zu Erstattung, Abgabe oder Anwendung, vereinheitlicht wären.
Bedeutung für klinische Studien
Für klinische Entwicklungsprogramme bestimmt der angestrebte zentrale Zulassungsweg früh, welche Evidenz, Produktinformation und Risikomanagementplanung in einem kohärenten Dossier zusammengeführt werden müssen. Studienprotokolle, Endpunkte, Vergleichstherapien, Sicherheitsdaten und die Darstellung der Zielpopulation sollten deshalb so geplant sein, dass sie die spätere EU-weite Nutzen-Risiko-Bewertung tragen. Besonders bei komplexen oder innovativen Produkten ist die Nachvollziehbarkeit der Übergänge von Entwicklung, Herstellung und klinischer Evidenz entscheidend.
Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen bei der regulatorischen Entwicklungsplanung, der Vorbereitung wissenschaftlicher Beratung, dem klinischen Projektmanagement, Monitoring, Datenmanagement, der Biostatistik und dem Medical Writing. Sie helfen zudem, klinische Berichte, Sicherheitsauswertungen und Dossierbestandteile so abzustimmen, dass Rückfragen aus der Zulassungsbewertung anhand belastbarer Studiendaten beantwortet werden können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer erteilt die Zulassung im zentralisierten Verfahren?
Die Europäische Kommission erteilt die rechtsverbindliche Genehmigung für das Inverkehrbringen auf Grundlage der wissenschaftlichen Stellungnahme der EMA.
Gilt eine zentralisierte Zulassung automatisch in Deutschland?
Ja. Die Kommissionsentscheidung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten und zusätzlich in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Kann jedes Arzneimittel zentral zugelassen werden?
Nein. Für bestimmte Kategorien ist das Verfahren verpflichtend; für andere Arzneimittel ist es nur unter den vorgesehenen Voraussetzungen möglich. Andernfalls kommen nationale oder koordinierte nationale Wege in Betracht.
Regulatorische Referenzen
- Verordnung (EG) Nr. 726/2004, Artikel 3 und Anhang I — legen das zentrale Unionsverfahren, den verpflichtenden Anwendungsbereich und die optionalen Fälle fest.
- Richtlinie 2001/83/EG — enthält den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel und nationale Zulassungsgrundlagen.
- EMA, Authorisation of medicines — erläutert Antrag, CHMP-Bewertung und Kommissionsentscheidung.