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Glossar

Schutzbedürftige Personengruppen

Schutzbedürftige Personengruppen sind Personen oder Gruppen, für die bei der Teilnahme an klinischer Forschung ein besonderer Schutz erforderlich ist. Schutzbedürftigkeit kann aus eingeschränkter Fähigkeit zur freien, informierten Entscheidung, einer besonderen gesundheitlichen Situation oder den Umständen einer Notfallversorgung folgen. Sie bedeutet weder einen generellen Ausschluss von Forschung noch eine verminderte Schutzwürdigkeit, sondern verlangt eine wissenschaftlich und ethisch besonders begründete Einbeziehung.

Schutzkonzept in klinischen Prüfungen

Der Schutz der Rechte, der Sicherheit, der Würde und des Wohlergehens der Teilnehmer hat Vorrang vor den Interessen von Wissenschaft und Gesellschaft. Bei schutzbedürftigen Personen genügt daher die allgemeine Einwilligungs- und Nutzen-Risiko-Prüfung nicht. Prüfplan, Informationsunterlagen und Durchführung müssen die konkrete Schutzlage berücksichtigen. Schutzmaßnahmen müssen zur jeweiligen Situation passen und dürfen nicht durch pauschale Annahmen über eine gesamte Gruppe ersetzt werden. Die Ethikkommission beurteilt, ob Auswahl, Information, Einwilligungsprozess, Studienverfahren und Sicherheitsüberwachung dem zusätzlichen Schutzbedarf entsprechen. Der Sponsor hat die Maßnahmen im Prüfplan und in den Unterlagen nachvollziehbar zu begründen. Bei Änderungen der Risikolage sind sie während der Prüfung erneut zu bewerten. Dazu gehören eine angemessene Vertretung, verständliche Information, die Minimierung von Belastungen und ein Verfahren, das unangemessene Einflussnahme vermeidet.

Die Deklaration von Helsinki fordert eine faire und verantwortungsvolle Einbeziehung vulnerabler Personen, Gruppen und Gemeinschaften. Forschung soll deren gesundheitlichen Bedürfnissen und Prioritäten entsprechen. Sie soll nicht in einer weniger vulnerablen Gruppe durchgeführt werden können, sofern eine Einbeziehung nicht gerade erforderlich ist oder der Ausschluss bestehende Ungleichheiten verstärken würde. Dies schließt eine pauschale Nichtberücksichtigung nicht ein, verlangt aber eine konkrete wissenschaftliche Rechtfertigung und passende Schutzmaßnahmen.

Systematik nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014

Kapitel V der Verordnung enthält besondere Regeln für vier ausdrücklich geregelte Konstellationen. Erstens gelten für nicht einwilligungsfähige Prüfungsteilnehmer nach Artikel 31 zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere die Zustimmung des gesetzlich bestimmten Vertreters und die Berücksichtigung eines etwaigen ausdrücklichen Willens des Teilnehmers. Zweitens regelt Artikel 32 Minderjährige mit eigenen Anforderungen an Information, Beteiligung und zusätzlichen Schutz.

Drittens enthält Artikel 33 Voraussetzungen für schwangere oder stillende Prüfungsteilnehmerinnen. Die Prüfung muss einen direkten Nutzen für die betroffene Frau oder für den Embryo, Fötus oder das Kind erwarten lassen, oder einen Nutzen für andere schwangere beziehungsweise stillende Frauen oder die Fortpflanzung erwarten lassen, soweit Risiko und Belastung gering sind und die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt werden. Viertens erlaubt Artikel 35 in Notfallsituationen unter eng umschriebenen Bedingungen eine Einbeziehung ohne vorherige Einwilligung, wenn eine vorherige Einwilligung nicht eingeholt werden kann und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Abgrenzung zur Einwilligung Minderjähriger

Der Begriff schutzbedürftige Personengruppen beschreibt das übergeordnete Schutzkonzept und die verschiedenen in der Verordnung geregelten Situationen. Die Einwilligung Minderjähriger behandelt dagegen den spezifischen Ablauf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der kindgerechten Information und des Assent. Minderjährige sind damit eine besonders geschützte Gruppe, aber nicht die einzige Gruppe, für die zusätzliche Anforderungen gelten.

Auch Schutzbedürftigkeit ist nicht mit fehlender Einwilligungsfähigkeit gleichzusetzen. Schwangere oder stillende Frauen können einwilligungsfähig sein und benötigen dennoch die besonderen materiellen Voraussetzungen des Artikels 33. Bei Notfallpatienten steht die zeitliche Unmöglichkeit einer vorherigen Einwilligung im Mittelpunkt. Für jede Konstellation muss der Sponsor die passende Regelung anwenden, statt Schutzbedürftigkeit nur als allgemeines Etikett zu verwenden.

Bedeutung für klinische Studien

Bereits bei Studienplanung und Feasibility muss geprüft werden, ob die Zielpopulation besondere Schutzvoraussetzungen auslöst. Das betrifft die wissenschaftliche Begründung, den Nutzen-Risiko-Abschnitt, die Auswahl qualifizierter Prüfzentren, die Informationsunterlagen und den Ethikantrag. In der Durchführung sind Einwilligungswege, Belastungsminimierung, Meldung neuer Sicherheitsinformationen und die Dokumentation des Teilnehmerwillens qualitätskritisch.

Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen bei der regulatorischen Einordnung der Zielpopulation, der Erstellung protokollgerechter Einwilligungsunterlagen, der Einreichung bei Behörden und Ethikkommissionen sowie der Schulung und Überwachung der Prüfzentren. Regulatory Affairs, Medical Writing, Clinical Operations und Monitoring können die besonderen Schutzmaßnahmen in den Prüfplan, die Zentrenprozesse und die Quelldokumentation überführen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Sind schutzbedürftige Personen von klinischen Prüfungen ausgeschlossen?

Nein. Eine Einbeziehung ist möglich, wenn sie wissenschaftlich gerechtfertigt ist und die jeweils geltenden zusätzlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Ein pauschaler Ausschluss kann relevante Erkenntnisse gerade für diese Gruppen verhindern.

Welche Gruppen regelt Kapitel V der Verordnung systematisch?

Es enthält besondere Artikel zu nicht einwilligungsfähigen Prüfungsteilnehmern, Minderjährigen, schwangeren oder stillenden Prüfungsteilnehmerinnen sowie Notfallsituationen.

Ist jede schwangere Teilnehmerin nicht einwilligungsfähig?

Nein. Die besondere Regelung für Schwangerschaft und Stillzeit beruht auf der besonderen Schutzlage für Frau, Embryo, Fötus oder Kind, nicht auf einer generellen fehlenden Einwilligungsfähigkeit.

Regulatorische Referenzen

  • Verordnung (EU) Nr. 536/2014, Kapitel V und Artikel 31 bis 35 – enthält besondere Schutzvoraussetzungen für die geregelten Teilnehmergruppen und Notfälle.
  • ICH E6(R3) Good Clinical Practice – verlangt einen risikobasierten, am Schutz der Teilnehmer ausgerichteten Studienansatz.
  • ICH E11(R1) Clinical Investigation of Medicinal Products in the Pediatric Population – konkretisiert ethische Schutzmaßnahmen für Kinder in Studien.
  • Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes – fordert zusätzliche Schutzmaßnahmen und faire Einbeziehung vulnerabler Personen, Gruppen und Gemeinschaften.

Seite medizinisch geprüft von: Dr. Richard Smith, Arzt und Chemiker (24. August 2026)

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