Risikomanagement für Medizinprodukte ist der kontinuierliche, dokumentierte Prozess, mit dem Hersteller Gefährdungen ihres Produkts identifizieren, die zugehörigen Risiken einschätzen, beherrschen und über den gesamten Lebenszyklus überwachen. Rechtlich verlangt Anhang I Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2017/745 ein solches System als Teil eines iterativen Prozesses; Abschnitt 4 fordert Maßnahmen zur Risikobeherrschung nach einer festgelegten Rangfolge. Methodisch wird der Prozess nahezu ausnahmslos nach ISO 14971:2019 umgesetzt, deren europäische Fassung mit der Änderung A11:2021 als harmonisierte Norm zur Verordnung gelistet ist. Ergebnis ist die Risikomanagementakte, die zu den zentralen Bestandteilen der technischen Dokumentation zählt.
Rechtliche Anforderungen der Verordnung
Anhang I Abschnitt 3 beschreibt den Prozess in sieben Schritten von der Aufstellung eines Risikomanagementplans über die Identifizierung von Gefährdungen und die Abschätzung der Risiken bei bestimmungsgemäßer Verwendung und bei vorhersehbarer Fehlanwendung, die Beseitigung oder Beherrschung dieser Risiken, die Bewertung der Auswirkungen von Informationen aus der Herstellungsphase und aus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen bis zur erforderlichen Änderung der Beherrschungsmaßnahmen. Abschnitt 4 legt die Rangfolge fest: zuerst inhärent sichere Konstruktion und Herstellung, dann Schutzmaßnahmen am Produkt oder in der Fertigung, schließlich Sicherheitsinformationen und Anwenderschulung. Anhang I Abschnitt 8 verlangt zusätzlich die Betrachtung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses, Anhang II Abschnitt 5 die Aufnahme von Nutzen-Risiko-Analyse und Risikomanagement in die technische Dokumentation. Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe e verpflichtet Hersteller, das Risikomanagement als Element ihres Qualitätsmanagementsystems zu führen.
Prozessschritte nach ISO 14971
Die Norm strukturiert den Prozess in Risikomanagementplan, Risikoanalyse mit Bestimmung der Zweckbestimmung und der Merkmale hinsichtlich der Sicherheit, Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungssituationen, Abschätzung der Risiken, Risikobewertung anhand vorab festgelegter Akzeptanzkriterien, Risikobeherrschung mit Verifizierung von Umsetzung und Wirksamkeit, Bewertung des Gesamtrestrisikos, Risikomanagementbericht und Überwachung von Produktions- und Nachmarktinformationen.
Risikomanagementakte und Rückverfolgbarkeit
Wesentlich ist die Bewertung neuer Risiken, die durch Beherrschungsmaßnahmen selbst entstehen, sowie die Prüfung, ob Maßnahmen einander widersprechen. Der Anwendungsleitfaden ISO/TR 24971:2020 liefert Hilfestellungen zu Akzeptanzkriterien, zur Bestimmung des Stands der Technik und zu produktartspezifischen Betrachtungen. Die Risikomanagementakte muss zu jedem Risiko die Rückverfolgbarkeit von der Gefährdung über die Maßnahme bis zum Verifizierungsnachweis herstellen.
Verzahnung mit Nachmarktdaten und Änderungssteuerung
Der Prozess endet nicht mit der CE-Kennzeichnung. Beschwerden, Vorkommnisse, Trendauswertungen, Ergebnisse der klinischen Nachbeobachtung und Erkenntnisse zu vergleichbaren Produkten sind auf ihre Auswirkung auf die Risikoeinschätzung zu prüfen. Zeigt sich, dass eine Gefährdung häufiger oder schwerer auftritt als angenommen, sind Beherrschungsmaßnahmen anzupassen, gegebenenfalls über Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen oder eine Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld. Umgekehrt liefert die Risikoanalyse die Schwellenwerte und Indikatoren, mit denen der Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen nach Anhang III arbeitet. Jede Produkt-, Werkstoff-, Lieferanten- oder Prozessänderung löst eine Prüfung der Akte aus; ohne diese Rückkopplung veraltet die Akte und wird in Audits regelmäßig beanstandet.
Abgrenzung zum arzneimittelrechtlichen Risikomanagementplan
Der arzneimittelrechtliche Risikomanagementplan, im englischen Sprachgebrauch Risk Management Plan, ist trotz des ähnlichen Namens ein anderes Instrument. Er wird nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG mit dem Zulassungsantrag bei der Behörde eingereicht, ist Gegenstand einer behördlichen Bewertung und dokumentiert die Sicherheitsspezifikation, den Pharmakovigilanzplan und die Maßnahmen zur Risikominimierung für eine konkrete Zulassung; Format und Inhalt sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 und den Leitlinien für gute Pharmakovigilanzpraxis geregelt. Der Bezugspunkt ist das Risiko in der Anwendungspopulation, das Ergebnis wirkt über Produktinformation, Schulungsmaterial und Anwendungsbeschränkungen. Das Risikomanagement für Medizinprodukte ist dagegen konstruktionsbezogen, wird nicht behördlich genehmigt, sondern im Konformitätsbewertungsverfahren geprüft, und wirkt vorrangig über Konstruktion und Fertigung. Die im Produkterecht geforderte Reduzierung von Risiken so weit wie möglich ohne negative Auswirkung auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis hat im Arzneimittelrecht keine direkte Entsprechung.
Bedeutung für klinische Studien
Vor Beginn einer klinischen Prüfung muss die Risikoanalyse den Stand kennzeichnen, auf dem die Prüfung aufsetzt. Die Prüferinformation stützt sich auf sie, wenn sie Restrisiken, Warnhinweise und Handhabungsvorgaben beschreibt, und der klinische Prüfplan muss diejenigen Risiken adressieren, deren Beherrschung klinisch nachzuweisen ist. Anhang XV verlangt für den Genehmigungsantrag entsprechende Angaben, und Ethikkommissionen prüfen die Angemessenheit der Nutzen-Risiko-Abwägung für die Teilnehmenden.
Während der Studie sind unerwünschte Ereignisse und Produktdefekte gegen die Analyse zu spiegeln; neu erkannte Gefährdungen führen zu Änderungen der Akte und gegebenenfalls des Prüfplans. Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen Hersteller und Sponsoren dabei, die Risikoanalyse mit Prüfplan, Prüferinformation und Ereignisbewertung zu verknüpfen und die Rückkopplung der Studienergebnisse in die Risikomanagementakte nachvollziehbar zu dokumentieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist die Anwendung von ISO 14971 vorgeschrieben?
Vorgeschrieben ist der Prozess nach Anhang I Abschnitt 3 der Verordnung. Die europäische Fassung der Norm ist jedoch harmonisiert, sodass ihre Anwendung eine Konformitätsvermutung für die betreffenden Anforderungen begründet; eine abweichende Methodik müsste gleichwertig belegt werden.
Dürfen Restrisiken bestehen bleiben?
Ja, sofern sie nach Anwendung der vorgeschriebenen Maßnahmenrangfolge nicht weiter reduzierbar sind, offengelegt werden und das Gesamtnutzen-Risiko-Verhältnis vertretbar bleibt. Die Offenlegung erfolgt über Gebrauchsanweisung und Kennzeichnung.
Wer prüft die Risikomanagementakte?
Bei Produkten der Klassen IIa bis III prüft die Benannte Stelle die Akte im Rahmen der Bewertung der technischen Dokumentation. Zuständige Behörden können sie im Rahmen der Marktüberwachung anfordern.
Regulatorische Referenzen
- Verordnung (EU) 2017/745, Anhang I Abschnitte 3, 4 und 8
- Verordnung (EU) 2017/745, Anhang II Abschnitt 5 und Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe e
- ISO 14971:2019 sowie EN ISO 14971:2019/A11:2021 als harmonisierte Norm
- ISO/TR 24971:2020, Anwendungsleitfaden zu ISO 14971
- Richtlinie 2001/83/EG, Artikel 8 Absatz 3, und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 zum arzneimittelrechtlichen Risikomanagementplan