Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte, im europäischen Sprachgebrauch abgekürzt MDCG, ist das nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/745 eingesetzte Gremium, in dem die Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Europäischen Kommission die Anwendung des Medizinprodukterechts koordinieren. Sie ist keine Behörde, erteilt keine Genehmigungen und trifft keine produktbezogenen Entscheidungen, sondern erarbeitet Empfehlungen, Stellungnahmen und Leitlinien und begleitet die Benennung und Überwachung Benannter Stellen. Ihre Aufgaben ergeben sich aus Artikel 105 der Verordnung sowie aus der parallelen Regelung für In-vitro-Diagnostika. Praktisch bestimmt sie durch ihre Leitliniendokumente weite Teile der Auslegungspraxis, obwohl diese Dokumente rechtlich nicht verbindlich sind.
Zusammensetzung und Arbeitsweise
Jeder Mitgliedstaat benennt für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied mit Fachkenntnissen im Bereich der Medizinprodukte sowie ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für In-vitro-Diagnostika; dieselbe Person kann beide Bereiche abdecken. Die Mitglieder vertreten die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats, und die Kommission veröffentlicht die Namen.
Die Gruppe tritt regelmäßig sowie auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen. Sie strebt Einvernehmen an; wird dieses nicht erreicht, entscheidet sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, wobei abweichende Auffassungen mit Begründung zu Protokoll genommen werden können. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission, der nicht an Abstimmungen teilnimmt.
Untergruppen
Artikel 103 erlaubt die Einsetzung ständiger und nicht ständiger Untergruppen, in denen Organisationen der Interessenträger als Beobachter zugelassen werden können. In der Praxis arbeitet die Gruppe über gut ein Dutzend thematische Untergruppen, unter anderem zur Überwachung Benannter Stellen, zu Normen, zur klinischen Prüfung und Bewertung, zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen und Vigilanz, zur Marktüberwachung, zu Abgrenzungs- und Klassifizierungsfragen, zu neuen Technologien, zur europäischen Datenbank, zur einmaligen Produktkennung, zur Nomenklatur und zu Produkten ohne medizinische Zweckbestimmung.
Diese Struktur erklärt, warum Leitliniendokumente in Zuständigkeit und Detailtiefe stark variieren: Sie entstehen jeweils in der fachlich zuständigen Untergruppe und werden von der Gruppe insgesamt gebilligt.
Aufgaben nach Artikel 105
Zu den Aufgaben gehören die Mitwirkung an der Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen und Benannten Stellen, die Beratung der Kommission zur Koordinierungsgruppe Benannter Stellen nach Artikel 49 sowie die Mitwirkung an Leitlinien für eine wirksame und harmonisierte Umsetzung, insbesondere zur Benennung und Überwachung Benannter Stellen, zur Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen, zu klinischen Bewertungen und Prüfungen und zur Vigilanz.
Ergänzend beobachtet die Gruppe den technischen Fortschritt und beurteilt, ob die Anforderungen des Anhangs I angemessen bleiben, wirkt an Normen, gemeinsamen Spezifikationen und wissenschaftlichen Leitlinien einschließlich produktspezifischer Leitlinien für klinische Prüfungen implantierbarer Produkte und von Produkten der Klasse III mit, unterstützt die Koordinierung der Mitgliedstaaten bei Klassifizierung, regulatorischem Status, Vigilanz und Marktüberwachung und berät zu Umsetzungsfragen.
Rechtsnatur der Dokumente
Leitliniendokumente der Gruppe sind nicht rechtlich verbindlich. Sie sind keine Dokumente der Europäischen Kommission und geben nicht deren offizielle Position wieder; eine verbindliche Auslegung des Unionsrechts kann allein der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmen. In der Praxis behandeln Benannte Stellen und Behörden diese Dokumente jedoch als maßgebliche Auslegung und als Ausdruck des Stands der Technik, weshalb Abweichungen begründungsbedürftig sind.
Für Hersteller folgt daraus eine doppelte Vorgehensweise: Argumentationen müssen primär auf den Verordnungstext gestützt werden, sollten aber die einschlägigen Leitlinien ausdrücklich adressieren, weil Auditoren und Prüfer entlang dieser Dokumente prüfen.
Abgrenzung zu Kommission, Expertengremien und Benannten Stellen
Die Kommission erlässt Durchführungs- und delegierte Rechtsakte und ist zur Konsultation der Gruppe in bestimmten Fällen verpflichtet, etwa bei Fragen des regulatorischen Status oder gemeinsamer Spezifikationen; eine Zustimmung der Gruppe ist dafür nicht erforderlich. Die Expertengremien nach Artikel 106 haben eine andere Funktion: Sie geben wissenschaftliche Stellungnahmen zu einzelnen klinischen Bewertungsberichten im Konsultationsverfahren ab.
Benannte Stellen führen Konformitätsbewertungen durch und koordinieren sich in ihrer eigenen Gruppe nach Artikel 49. Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte steht damit weder über den Behörden noch über den Benannten Stellen, sondern harmonisiert ihre Praxis.
Bedeutung für klinische Studien
Für die Planung klinischer Prüfungen sind die Dokumente der Untergruppe zur klinischen Prüfung und Bewertung von unmittelbarem praktischen Wert, weil sie Anforderungen an Prüfpläne, Sicherheitsberichtswesen, Äquivalenzbelege und Berichte der klinischen Nachbeobachtung konkretisieren, die die Verordnung nur allgemein formuliert. Wer diese Konkretisierungen ignoriert, riskiert Nachforderungen der Benannten Stelle nach Abschluss der Datenerhebung, wenn Korrekturen nicht mehr möglich sind.
Da Leitlinien fortlaufend ergänzt und überarbeitet werden, gehört ihre Beobachtung in die laufende Studiensteuerung und nicht nur in die Anfangsplanung. Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen Sponsoren und Hersteller dabei, den geltenden Leitlinienstand für ein Vorhaben zu bestimmen, Prüfplan und Dokumentation daran auszurichten und begründete Abweichungen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Sind Leitliniendokumente der Gruppe verbindlich?
Nein. Sie sind rechtlich nicht verbindlich und keine Kommissionsdokumente. Verbindlich sind der Verordnungstext und die Rechtsakte der Union; Abweichungen von Leitlinien sind in der Praxis dennoch zu begründen.
Wer ist in der Gruppe vertreten?
Je Mitgliedstaat ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied mit Fachkenntnis, die die zuständigen Behörden vertreten. Den Vorsitz führt die Kommission ohne Stimmrecht; Sachverständige und Interessenträger können hinzugezogen werden.
Wie unterscheidet sie sich von den Expertengremien?
Die Gruppe koordiniert die Umsetzung und erarbeitet Leitlinien. Die Expertengremien nach Artikel 106 äußern sich wissenschaftlich zu einzelnen Produkten im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur klinischen Bewertung.
Regulatorische Referenzen
- Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 103 — Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Koordinierungsgruppe
- Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 105 — Aufgaben der Koordinierungsgruppe
- Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 106 — Expertengremien und Referenzlaboratorien
- Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 49 — Koordinierungsgruppe Benannter Stellen
- Verordnung (EU) 2017/746, Artikel 99 — parallele Aufgaben im Bereich der In-vitro-Diagnostika