EU-M4all ist ein Verfahren der Europäischen Arzneimittel-Agentur für Arzneimittel und Impfstoffe, die ausschließlich für Märkte außerhalb der Europäischen Union bestimmt sind. Es beruht auf Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und führt zu einer wissenschaftlichen Stellungnahme der EMA, nicht zu einer EU-Zulassung. Ziel ist, nationale oder regionale Registrierungen in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen sowie die WHO-Präqualifizierung zu unterstützen.
Zweck und Anwendungsbereich
EU-M4all steht für „EU Medicines for all“ und wurde früher als Artikel-58-Verfahren bezeichnet. Es richtet sich an Arzneimittel und Impfstoffe zur Prävention oder Behandlung von Krankheiten, die aus Sicht der öffentlichen Gesundheit hohe Priorität haben. Dazu können innovative Therapien, neue chemische oder biologische Arzneimittel, Impfstoffe, Biosimilars und Generika gehören. Auch neue Formulierungen, pharmazeutische Formen oder Verabreichungswege bereits bekannter Arzneimittel können in Betracht kommen.
Der Anwendungsbereich ist auf den Einsatz außerhalb der Europäischen Union ausgerichtet. Besonders relevant sind Produkte für Krankheiten wie HIV/AIDS, Malaria oder Tuberkulose sowie für die Versorgung von Müttern und Neugeborenen. Vor dem eigentlichen Antrag beantragt der Entwickler die Eignung für die Bewertung. Der CHMP beurteilt diese Eignung in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation. Damit wird früh geklärt, ob Produkt und vorgesehene Zielpopulation in den Rahmen des Verfahrens passen.
Wissenschaftliche Bewertung und Ergebnis
Der CHMP bewertet die eingereichten Produkte nach denselben hohen wissenschaftlichen Standards, die für Arzneimittel zur Anwendung in Europa gelten. An der Bewertung wirken die WHO sowie Fachleute und nationale Regulierungsbehörden der Zielländer mit. So können neben der wissenschaftlichen Prüfungskapazität der EMA auch lokale epidemiologische und krankheitsspezifische Kenntnisse in die Nutzen-Risiko-Bewertung einfließen. Die Beteiligung der Zielregionen ist wesentlich, weil sich Versorgungsrealität, Krankheitslast und Anwendungskontext vom EU-Markt unterscheiden können.
Am Ende steht eine wissenschaftliche Stellungnahme der EMA zur Nutzen-Risiko-Bilanz. Die Entscheidung, ob ein Produkt im jeweiligen Land zugelassen oder registriert wird, liegt bei den nationalen oder regionalen Regulierungsbehörden. Die Stellungnahme kann deren Entscheidungen und die WHO-Präqualifizierung erleichtern, ersetzt sie aber nicht. Nach einer Stellungnahme gelten für den Sponsor zudem Risikomanagementpflichten; bei neuen Sicherheitsdaten kann die EMA die Nutzen-Risiko-Bewertung erneut prüfen.
Abgrenzung zum zentralisierten Verfahren und zu Compassionate Use
EU-M4all ist vom zentralisierten Verfahren klar abzugrenzen. Das zentralisierte Verfahren führt nach einer CHMP-Stellungnahme zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission, die in der Europäischen Union gilt. EU-M4all führt dagegen nur zu einer wissenschaftlichen Stellungnahme für die beabsichtigte Verwendung außerhalb der EU. Es eröffnet keine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt, auch wenn dieselben hohen Bewertungsstandards angewendet werden.
EU-M4all ist ebenso kein Compassionate-Use- oder Härtefallprogramm. Compassionate Use betrifft den Zugang einzelner Patientengruppen zu noch nicht zugelassenen Arzneimitteln unter besonderen Voraussetzungen. EU-M4all bewertet dagegen ein Produkt systematisch mit dem Ziel, eine spätere nationale oder regionale Registrierung außerhalb der EU zu unterstützen. Ein Entwickler kann einen EU-M4all-Antrag parallel zu einem zentralisierten Zulassungsantrag einreichen, sofern die gemeinsamen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die wissenschaftliche Stellungnahme wird veröffentlicht und soll Regulierungsentscheidungen außerhalb der EU unterstützen. Das Verfahren verbindet damit einen europäischen Qualitätsmaßstab mit der Beteiligung der Stellen, die die Anwendung im Zielkontext beurteilen. Es ist besonders dann von Bedeutung, wenn ein Produkt für eine öffentliche Gesundheitspriorität entwickelt wird, aber sein primärer Marktzugang nicht in der Europäischen Union liegt. Die frühzeitige Eignungsprüfung verhindert, dass ein ungeeignetes Produkt erst nach umfangreicher Dossierarbeit aus dem Verfahren herausfällt.
Bedeutung für klinische Studien
Klinische Entwicklung für EU-M4all muss die Zielpopulationen und das Umfeld der vorgesehenen Märkte überzeugend berücksichtigen. Neben der allgemeinen Qualität der Evidenz können Unterschiede in Epidemiologie, Versorgungspfaden, Begleitbehandlung und Umsetzbarkeit relevant sein. Studienplanung und Nutzen-Risiko-Argumentation sollten daher transparent machen, wie sich die Daten auf die beabsichtigte Anwendung außerhalb der EU übertragen lassen. Die Einbindung von WHO- und Zielregionenexpertise kann frühzeitig Fragen zur lokalen Relevanz sichtbar machen.
Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen durch Studienstrategie, Projektmanagement, Datenmanagement, Pharmakovigilanz, Medical Writing und Regulatory Affairs. Konkrete Leistungen sind die Planung zielpopulationsrelevanter Evidenz, die Koordination von Sicherheits- und Risikomanagementunterlagen, die Aufbereitung der klinischen Daten für die wissenschaftliche Bewertung und die Abstimmung von Dossierinhalten mit den Anforderungen eines parallelen EU-M4all- und zentralisierten Verfahrens.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Erteilt EU-M4all eine Zulassung in der Europäischen Union?
Nein. Das Verfahren endet mit einer wissenschaftlichen Stellungnahme der EMA für Märkte außerhalb der Europäischen Union.
Wer entscheidet über die Registrierung in einem Zielland?
Die zuständigen nationalen oder regionalen Regulierungsbehörden entscheiden auf Grundlage ihrer jeweiligen Rechtsordnung.
Kann EU-M4all parallel zum zentralisierten Verfahren laufen?
Ja. Die EMA ermöglicht parallele Anträge, wenn die hierfür beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Regulatorische Referenzen
- Verordnung (EG) Nr. 726/2004, Artikel 58 – schafft die Grundlage für wissenschaftliche Stellungnahmen zu Produkten für Drittlandsmärkte.
- Verordnung (EG) Nr. 726/2004, Artikel 5 bis 10 – regelt das davon abzugrenzende zentralisierte Verfahren.
- Verordnung (EG) Nr. 726/2004, Artikel 83 – betrifft das hiervon verschiedene Compassionate-Use-Verfahren.
- EMA-Verfahrensleitfaden zu EU-M4all – erläutert Eignungsprüfung, Bewertung und Stellungnahme.