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Glossar

Der Datenstichtag ist der festgelegte letzte Tag eines Berichtsintervalls, bis zu dem Sicherheitsdaten in einen periodischen Sicherheitsbericht einbezogen werden. Im europäischen PSUR-Kontext wird er als Data Lock Point bezeichnet und dient als Tag 0 für die Berechnung der Einreichungsfrist. Er begrenzt damit den analysierten Datenbestand eines periodischen Berichts, ohne den laufenden Sicherheitsprozess anzuhalten.

Funktion im periodischen Sicherheitsbericht

Der Datenstichtag legt fest, welchen Zeitraum die Nutzen-Risiko-Bewertung des PSUR abdeckt. GVP Modul VII verlangt, dass der Bericht auf allen verfügbaren Daten beruht und auf neue Informationen seit dem Stichtag des vorherigen PSUR fokussiert. Kumulative Angaben werden dennoch für die übergreifende Sicherheitsbewertung und die integrierte Nutzen-Risiko-Beurteilung herangezogen.

Die Abgrenzung betrifft zahlreiche Abschnitte eines PSUR. Klinische Prüfungsdaten können kumulative Exposition vom Development International Birth Date bis zum Datenstichtag ausweisen. Für die Zeit nach der Zulassung werden kumulative und intervallbezogene Expositionsdaten sowie Nebenwirkungsübersichten bis zum Datenstichtag betrachtet. Auch der Status eines Signals wird auf diesen Zeitpunkt bezogen: Ein noch geprüfter Sachverhalt ist am Stichtag laufend, ein davor abgeschlossener Sachverhalt geschlossen.

Während der Erstellung können neue wichtige Erkenntnisse eintreffen. Sie werden nicht unsichtbar, nur weil sie nach dem Datenstichtag liegen. GVP Modul VII sieht für potenziell wichtige Sicherheits-, Wirksamkeits- oder Effektivitätsinformationen eine Darstellung als late-breaking information vor. Dadurch bleibt die zeitliche Vergleichbarkeit des Berichts erhalten, ohne relevante nachträgliche Entwicklungen zu verschweigen.

Fristen nach dem Datenstichtag

Für PSUR-Berichtsintervalle bis einschließlich zwölf Monate nennt GVP Modul VII eine Einreichung innerhalb von 70 Kalendertagen nach dem Datenstichtag. Bei Intervallen von mehr als zwölf Monaten beträgt die Frist 90 Kalendertage. In beiden Fällen wird der Datenstichtag als Tag 0 der Einreichungsfrist bezeichnet.

Für einen von einer zuständigen Behörde angeforderten Ad-hoc-PSUR bestimmt die Anforderung üblicherweise die Frist. Fehlt eine solche Angabe, sieht GVP Modul VII eine Einreichung innerhalb von 90 Kalendertagen nach Datenstichtag vor. Die konkrete Frequenz und der jeweilige Stichtag können im EU-Referenzdatumsverzeichnis festgelegt oder angepasst werden; dabei sind die vorgesehenen Zuständigkeiten von CHMP, CMDh und PRAC zu beachten.

Der Begriff Tag 0 hat im PSUR-Kontext damit eine andere praktische Funktion als der Tag 0 eines beschleunigten Einzelfallberichts. Beim Einzelfall setzt die Uhr mit dem Eingang einer qualifizierten Meldung beim Zulassungsinhaber ein. Beim Datenstichtag knüpft sie dagegen an den Abschluss eines vordefinierten Berichtsintervalls an. Dieselbe Bezeichnung für einen Starttag darf nicht dazu verleiten, beide Fristenregime zu vermischen.

Abgrenzung: Kein Datenbankschluss einer klinischen Studie

Der Datenstichtag ist nicht der Datenbankschluss einer klinischen Studie. Der Datenbankschluss markiert den operativen Zeitpunkt, zu dem Studiendaten nach bereinigten Queries und definierten Prüfungen für eine Analyse fixiert werden. Er gehört zur Datenmanagement- und Analyseplanung einer bestimmten Studie.

Der Datenstichtag des PSUR hat eine andere Reichweite. Er ordnet sicherheitsrelevante Informationen eines Arzneimittels über ein Berichtsintervall, einschließlich Daten aus verschiedenen Quellen und gegebenenfalls mehreren Studien. Ein PSUR kann daher Informationen aus einer noch laufenden Studie bis zu seinem Datenstichtag berücksichtigen, ohne dass die Studiendatenbank bereits geschlossen sein muss.

Der bestehende Eintrag database-lock beschreibt den Studienabschluss auf Datenebene. Datenstichtag bestimmt hingegen die zeitliche Grenze der periodischen Arzneimittelsicherheitsbewertung. Werden die Begriffe verwechselt, können Berichtsteam und Studienmanagement fälschlich annehmen, dass für einen PSUR erst ein vollständiger Studienabschluss abgewartet werden müsse.

Bedeutung für klinische Studien

Studienteams liefern für einen PSUR unter anderem Exposition, schwerwiegende Ereignisse, Sicherheitsanalysen und Informationen zu laufenden Signalen bis zum festgelegten Datenstichtag. Dazu müssen Datenmanagement, klinische Projektleitung und Pharmakovigilanz früh klären, welche Datenextraktionen und medizinischen Reviews rechtzeitig verfügbar sind. Nachträglich eintreffende bedeutsame Ergebnisse benötigen eine nachvollziehbare Einordnung als Information nach dem Stichtag, statt stillschweigend in das abgeschlossene Intervall eingerechnet zu werden.

Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen die Arbeit zum Datenstichtag durch Zeitpläne für Datenabrufe, Abstimmung von Sicherheitslisten und Expositionsdaten, Koordination klinischer Reviews und die Aufbereitung von Beiträgen für den PSUR. Medical Writing und Pharmakovigilanz können außerdem dokumentieren, welche Daten zum Stichtag vorlagen, wie laufende Signale bewertet wurden und welche spät eingegangenen Informationen gesondert berücksichtigt werden müssen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss nach dem Datenstichtag eingegangene wichtige Information ignoriert werden?

Nein. Sie verändert nicht rückwirkend den definierten Berichtszeitraum, kann aber als late-breaking information im PSUR zusammengefasst werden, wenn sie für Sicherheit, Wirksamkeit oder Effektivität bedeutsam ist.

Gilt für jeden PSUR dieselbe Frist von 70 Tagen?

Nein. Die Frist von 70 Kalendertagen gilt für Berichtsintervalle bis einschließlich zwölf Monate. Für längere Intervalle nennt GVP Modul VII 90 Kalendertage nach dem Datenstichtag.

Kann der Datenstichtag vor dem Datenbankschluss einer Studie liegen?

Ja. Der PSUR-Stichtag begrenzt die periodische Sicherheitsbewertung eines Arzneimittels. Er verlangt keinen Datenbankschluss der einzelnen Studie, aus der Sicherheitsinformationen stammen können.

Regulatorische Referenzen

  • GVP Modul VII, Periodic Safety Update Report – definiert Datenstichtag, Berichtsinhalt und Einreichungsfristen.
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012, Artikel 35 – enthält Anforderungen an die Übermittlung periodischer Sicherheitsberichte.
  • ICH E2C(R2), Periodic Benefit-Risk Evaluation Report – bildet die Grundlage des EU-PSUR-Formats.
  • Richtlinie 2001/83/EG, Titel IX – verankert periodische Sicherheitsberichte im EU-Pharmakovigilanzrecht.

Seite medizinisch geprüft von: Dr. Richard Smith (2. Oktober 2026)

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