Die Chargenzertifizierung durch die Sachkundige Person ist der formelle Qualitätsakt, mit dem eine einzelne Fertigproduktcharge zur Verwendung freigegeben wird. Die sachkundige Person bestätigt dabei, dass Herstellung und Prüfung der Charge den anwendbaren GMP-Anforderungen sowie den für das Produkt geltenden Vorgaben entsprechen. Bei Prüfpräparaten wird die Eignung der Charge für die klinische Prüfung vor der Freigabe anhand der hierfür maßgeblichen Unterlagen beurteilt.
Entscheidung über die einzelne Fertigproduktcharge
Zertifiziert wird nicht eine Produktionsstätte, nicht eine Produktentwicklung und auch nicht die klinische Prüfung insgesamt, sondern eine bestimmte Fertigproduktcharge. Annex 16 beschreibt die Zertifizierung als den Teil des Batch-Release-Prozesses, der die Qualitätsfreigabe der Charge darstellt. Erst nach dieser Entscheidung kann der Übergang in verkaufsfähigen Bestand oder der Export erfolgen; bei Prüfpräparaten ergänzt sie die weiteren studienspezifischen Freigabeschritte.
Die sachkundige Person trägt die Verantwortung dafür, dass jede Charge nach den am Ort der Zertifizierung geltenden rechtlichen Vorgaben hergestellt und geprüft wurde und GMP entspricht. Für Prüfpräparate muss sie zudem die besonderen Vorschriften der klinischen Prüfung, die Kenntnisse der pharmazeutischen Entwicklung und die Lieferkette der konkreten Charge berücksichtigen. Die Zertifizierung ist daher keine bloße Unterschrift nach Abschluss der Qualitätskontrolle.
Der Eintrag qualified-person betrifft die Funktion und Qualifikation der Person. Die Chargenzertifizierung beschreibt dagegen deren Handlung mit einer konkreten Charge. Diese Trennung ist wesentlich: Eine qualifizierte Person ist nicht bereits durch ihre Bestellung zur Zertifizierung einer Charge gelangt; erst ihre dokumentierte Entscheidung nach Prüfung der erforderlichen Informationen hat diesen Rechts- und Qualitätsbezug.
Prüfungsumfang und dokumentierte Grundlage
Vor der Zertifizierung stützt sich die Bewertung unter anderem auf Chargenunterlagen, Kontroll- und Inprozessprüfberichte, Abweichungen, durchgeführte zusätzliche Prüfungen, Herstellbedingungen sowie die Qualifizierung von Anlagen und den Validierungsstatus von Prozessen und Methoden. Bei Prüfpräparaten sollen die Unterlagen auch die Übereinstimmung mit Produktspezifikationsdatei, Auftrag, Prüfprotokoll und gegebenenfalls Randomisierungscode belegen.
Die Produktspezifikationsdatei muss der sachkundigen Person zugänglich sein, weil sie die Grundlage für die Eignungsbewertung der spezifischen Charge bildet. Relevant sind ebenfalls Stabilitätsdaten, Herkunft und Nachweis geeigneter Lager- und Versandbedingungen sowie die Einbindung von Herstell-, Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Prüfstellen. Die Tiefe der Prüfung ist nicht durch eine pauschale Checkliste ersetzbar, da Produktursprung, Entwicklungsphase und Lieferkette berücksichtigt werden müssen.
Die Zertifizierung wird in einem Register oder einem gleichwertigen Dokument festgehalten. Damit bleibt erkennbar, welche sachkundige Person welche Charge beurteilt hat. Für spätere Qualitätsmangeluntersuchungen oder Rückrufe sind diese Zuordnung und die zugrunde liegenden Aufzeichnungen entscheidend.
Abgrenzung zur behördlichen Chargenfreigabe
Die Chargenzertifizierung durch die sachkundige Person ist nicht identisch mit einer behördlichen Chargenfreigabe. Annex 16 nimmt die „Official Control Authority Batch Release“ für bestimmte Blut- und immunologische Produkte ausdrücklich aus seinem Gegenstand aus. Der Annex behandelt jedoch die Zertifizierung durch die sachkundige Person und die anschließende Freigabe solcher Chargen.
Die behördliche Chargenfreigabe ist damit kein anderer Name für die QP-Zertifizierung. Sie beruht auf einer speziellen behördlichen Kontrolle für bestimmte Produktgruppen. Eine Charge kann deshalb in einem Anwendungsfall sowohl die QP-Zertifizierung als Qualitätsakt des Herstellers als auch einen gesonderten behördlichen Vorgang betreffen. Für Prüfpräparate darf diese Abgrenzung nicht durch die regulatorische Freigabe des Studienversands verwischt werden.
Bedeutung für klinische Studien
Für klinische Studien bündelt die Chargenzertifizierung die produktbezogene Prüfung, bevor eine Charge in die Lieferkette gelangt. Unvollständige Unterlagen zu Verpackung, Prüfungen, Abweichungen oder Transport können die Entscheidung verzögern, obwohl die Studie regulatorisch bereits fortgeschritten ist. Bei importierten oder an mehreren Standorten bearbeiteten Prüfpräparaten wird außerdem sichtbar, ob alle Qualitätsinformationen der sachkundigen Person tatsächlich vorliegen.
Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen durch die Koordination von Chargenstatuslisten mit Studienbedarf, durch die Nachverfolgung genehmigter Kennzeichnungsunterlagen und durch die Abstimmung zwischen Sponsor, Hersteller, Depot und Prüfzentren. Diese Arbeiten ersetzen die Entscheidung der sachkundigen Person nicht, sorgen aber dafür, dass für die Zertifizierung relevante Studieninformationen geordnet vorliegen und die anschließende Belieferung daran ausgerichtet wird.
Eine Zertifizierung darf zudem nicht allein aus Planungsdaten abgeleitet werden. Sie erfolgt auf Basis der tatsächlich entstandenen Chargenaufzeichnungen und der dazu geprüften Ergebnisse, Abweichungen und Maßnahmen. Deshalb ist sie am Ende der qualitätsrelevanten Herstell- und Kontrollkette angesiedelt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Worauf bezieht sich die Chargenzertifizierung bei einem Prüfpräparat?
Sie bezieht sich auf die konkrete Fertigproduktcharge. Die sachkundige Person prüft ihre GMP-Konformität und die für ihren Einsatz in der klinischen Prüfung relevanten Vorgaben.
Ist die sachkundige Person mit der QPPV vergleichbar?
Nein. Die sachkundige Person verantwortet die Chargenzertifizierung im GMP-Kontext. Die QPPV ist eine Funktion der Pharmakovigilanz mit anderen Aufgaben.
Reicht eine bestandene Qualitätskontrolle für die Zertifizierung aus?
Nein. Analysenergebnisse sind wichtig, aber die Bewertung umfasst auch Herstellunterlagen, Abweichungen, Anlagen- und Prozessstatus, Lieferkette sowie die weitere relevante Dokumentation.
Regulatorische Referenzen
- EU-GMP-Leitfaden, Annex 16, Abschnitt 1.1 – verlangt die Zertifizierung jeder Fertigproduktcharge durch eine sachkundige Person vor Freigabe.
- Detaillierte Kommissionsleitlinien C(2017) 8179 final, Abschnitt 8 – konkretisiert die Zertifizierung von Prüfpräparaten vor Studieneinsatz.
- Verordnung (EU) Nr. 536/2014, Artikel 62 – bestimmt die Zertifizierungspflicht für Prüfpräparate.