Kennzeichnung (Labelling) umfasst die vorgeschriebenen Angaben auf der unmittelbaren und äußeren Verpackung eines Arzneimittels. Sie dient der eindeutigen Identifizierung, der sicheren Anwendung, der Rückverfolgbarkeit und – bei Prüfpräparaten – auch dem Schutz der Verblindung und der zuverlässigen Studiendurchführung. Welche Angaben erforderlich sind, richtet sich wesentlich danach, ob es sich um ein Prüfpräparat in einer klinischen Studie oder um ein zugelassenes Arzneimittel handelt.
Kennzeichnung von Prüfpräparaten in klinischen Studien
Für nicht zugelassene Prüfpräparate und nicht zugelassene Prüfmedikation regelt die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 die Kennzeichnung in den Artikeln 66 bis 69 sowie in Anhang VI. Die Angaben auf unmittelbarer und äußerer Verpackung müssen deutlich lesbar sein. Sie sollen Kontaktpersonen oder Beteiligte, die klinische Prüfung, das Arzneimittel und dessen Anwendung identifizieren. Anhang VI konkretisiert die erforderlichen Angaben unter anderem zu Hauptkontakt, Prüfcode, Prüfpräparat, Darreichungsform, Applikationsweg, Menge, Chargen- oder Codenummer, Anwendungshinweisen, Lagerbedingungen und Verwendungsdauer.
In einer verblindeten Studie muss das Etikett zugleich die Zuordnung im Notfall ermöglichen und die Verblindung wahren. Es enthält deshalb die im Prüfplan vorgesehenen Identifikations- oder Behandlungsnummern, ohne die Zuteilung offenzulegen. Sprache und Mehrsprachigkeit bestimmt der betroffene Mitgliedstaat. Bei zugelassenen Prüfpräparaten kann die Kennzeichnung nach Artikel 67 entweder den Studienvorgaben folgen oder nach Titel V der Richtlinie 2001/83/EG erfolgen. Die detaillierten Kommissionsleitlinien C(2017) 8179 final zur Guten Herstellungspraxis für Prüfpräparate verweisen für die Kennzeichnung ihrerseits auf die Artikel 66 bis 69 und Anhang VI; sie verlangen, dass der Kennzeichnungsvorgang in einer zugelassenen Herstellungsstätte erfolgt, und dass bei geänderter Verwendungsdauer ein Zusatzetikett mit neuem Verfalldatum, wiederholter Chargennummer und Referenznummer der klinischen Prüfung angebracht wird.
Etikettierung zugelassener Arzneimittel
Für Arzneimittel, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, enthält Titel V der Richtlinie 2001/83/EG Vorgaben zur Kennzeichnung und Packungsbeilage. Artikel 54 nennt für die äußere Verpackung oder, falls diese fehlt, die unmittelbare Verpackung beispielsweise Name, Stärke und Darreichungsform, qualitative und quantitative Angaben zu Wirkstoffen, Inhalt, Art und erforderlichenfalls Weg der Anwendung, Warnhinweise, Verfalldatum, Lagerbedingungen sowie Angaben zum Zulassungsinhaber. Die gesetzlichen Einzelanforderungen sind vom jeweiligen Produkt und seiner Darreichungsform abhängig.
Die Packungsbeilage begleitet das Arzneimittel und richtet sich an Anwenderinnen und Anwender. Sie ist nach Artikel 59 im Einklang mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels zu erstellen. Die Richtlinie verlangt grundsätzlich eine Packungsbeilage, sofern die geforderten Informationen nicht vollständig auf der äußeren oder unmittelbaren Verpackung wiedergegeben sind. Kennzeichnung, Verpackung und Packungsbeilage bilden damit unterschiedliche, aber aufeinander abgestimmte Informationsträger. Änderungen sicherheitsrelevanter Produktinformationen müssen kontrolliert in die zugelassenen Texte und die betroffenen Packmittel übernommen werden.
Abgrenzung zur Fachinformation/SmPC und zur US-Bedeutung von „Labeling“
Die Fachinformation oder Summary of Product Characteristics, SmPC, ist in der Europäischen Union ein eigenständiges, an Angehörige der Heilberufe gerichtetes Zulassungsdokument. Sie beschreibt die fachlichen Merkmale und Bedingungen der Anwendung. Sie ist nicht mit dem auf Behältnis oder Umkarton aufgebrachten Etikett gleichzusetzen. Die Packungsbeilage wird nach der Richtlinie aus der SmPC abgeleitet, während die Kennzeichnung die gesetzlich geforderten Angaben auf der Verpackung enthält. Der Begriff Kennzeichnung ist im EU-Kontext deshalb enger als die Gesamtheit aller Produktinformationen.
Im US-Regulierungsgebrauch ist „labeling“ weiter gefasst. Nach der FDA umfasst die Kennzeichnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel die Prescribing Information für Fachkreise, die Kennzeichnung von Behältnis und Umkarton sowie gegebenenfalls Patienten- oder Betreuerinformationen. Die Prescribing Information ist der Fachinformation funktional ähnlich, aber nicht mit der europäischen SmPC identisch. In internationalen Projekten muss daher klar benannt werden, ob „Labeling“ das Packmitteletikett, die zugelassenen Produktinformationen oder im US-Sinn das gesamte Informationspaket meint.
Bedeutung für klinische Studien
Fehler in der Kennzeichnung können die Gabe des falschen Prüfpräparats, eine falsche Lagerung, den Verlust der Verblindung oder eine unzureichende Rückverfolgbarkeit verursachen. Der Text muss daher mit Prüfplan, Randomisierung, Verpackungskonfiguration und Freigabestatus übereinstimmen. Bei mehreren Ländern sind die jeweiligen Sprachvorgaben, genehmigten Textfassungen und Etikettenversionen zu kontrollieren. Änderungen von Verfallsdatum, Lagerbedingungen oder Dosisstärken erfordern ein kontrolliertes Verfahren, damit nur korrekt gekennzeichnete Einheiten an Prüfzentren abgegeben werden.
Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen bei der Abstimmung von Kennzeichnungstexten mit Prüfplan und Arzneimittel-Logistik, der Koordination länderspezifischer Fassungen sowie dem Management von Etikettenversionen und Freigaben. Sie verbinden Regulatory Affairs, Projektmanagement, Supply Chain, Monitoring und Qualitätsmanagement, damit Kennzeichnungen rechtzeitig verfügbar sind, die Verblindung geschützt bleibt und die Dokumentation für Depots, Prüfzentren, Audits und Inspektionen nachvollziehbar ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Vorschrift ist für die Kennzeichnung eines nicht zugelassenen Prüfpräparats maßgeblich?
In der Europäischen Union regeln Artikel 66 und Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 die Angaben auf unmittelbarer und äußerer Verpackung. Die konkrete Gestaltung muss zudem zum genehmigten Prüfplan passen.
Darf ein zugelassenes Arzneimittel in einer Studie mit der normalen Marktkennzeichnung verwendet werden?
Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sieht für zugelassene Prüfpräparate und zugelassene Prüfmedikation unter bestimmten Voraussetzungen eine Kennzeichnung nach den Studienvorgaben oder nach Titel V der Richtlinie 2001/83/EG vor.
Ist die Fachinformation dasselbe wie das US-amerikanische Prescribing Information?
Beide richten sich an Fachkreise und enthalten wesentliche Informationen zur sicheren Anwendung. Sie sind jedoch in unterschiedlichen Rechtsrahmen erstellt; Bezeichnung, Format und regulatorische Einbettung dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Regulatorische Referenzen
- Verordnung (EU) Nr. 536/2014, Artikel 66 bis 69 und Anhang VI – legt die Kennzeichnung von Prüfpräparaten und Prüfmedikation in klinischen Studien fest.
- Richtlinie 2001/83/EG, Titel V, Kennzeichnung und Packungsbeilage – regelt Verpackungsangaben und Packungsbeilage zugelassener Humanarzneimittel.
- Detaillierte Kommissionsleitlinien C(2017) 8179 final, Gute Herstellungspraxis für Prüfpräparate – regeln Kennzeichnungsvorgang, Umetikettierung und Zusatzetiketten.
- FDA, Frequently Asked Questions about Labeling for Prescription Medicines – erläutert die US-weite Bedeutung von „labeling“ einschließlich Prescribing Information und Behältniskennzeichnung.