Die Herstellungs- und Einfuhrerlaubnis, häufig MIA genannt, ist die behördliche Erlaubnis für einen Betrieb, bestimmte Arzneimittel herzustellen oder aus einem Drittland einzuführen. Für Prüfpräparate betrifft sie die zulässigen Tätigkeiten und den jeweiligen Standort, nicht die Zulassung eines einzelnen Produkts. Ihr Geltungsbereich kann Verarbeitung, Verpackung, Qualitätskontrolle, Chargenzertifizierung, Lagerung oder Einfuhr umfassen.
Erlaubnis für Betrieb und Standort
Die MIA knüpft an die Tätigkeit eines Herstellers oder Importeurs an. Das Unionsformat enthält Angaben zum Erlaubnisinhaber, zu den Adressen der Herstellstätten, zum Umfang der genehmigten Tätigkeiten und zur Rechtsgrundlage der Erteilung. Werden mehrere Standorte nicht von getrennten Erlaubnissen erfasst, sollen sie in der Erlaubnis aufgeführt werden; für die jeweils ausgeübten Herstell- oder Einfuhrvorgänge können gesonderte Anlagen erforderlich sein.
Für Prüfpräparate stellt das Format eine eigene Anlage für Herstellungs- und Einfuhrtätigkeiten bereit. Die Genehmigung ist damit keine allgemeine Qualitätsaussage über ein Unternehmen, sondern konkretisiert, welche Arbeitsgänge an welchem Ort unter der Erlaubnis abgedeckt sind. Sekundärverpackung kann beispielsweise Kennzeichnung und das Zusammenstellen der in der Produktspezifikationsdatei beschriebenen Komponenten umfassen; eine solche Tätigkeit muss im berechtigten Umfang liegen.
Eine Herstellungserlaubnis wird auch für die Einfuhr aus Drittstaaten benötigt. Das bedeutet mehr als die physische Ankunft einer Sendung: Für Importfunktionen sind unter der MIA autorisierte Stellen, die Dokumentation der Beförderung und Annahme sowie eine eindeutige Zuordnung der Rollen bei Import, QP-Tätigkeit und weiterer Verarbeitung erforderlich.
Bezug zur sachkundigen Person und zur Einfuhr
Jeder EU-Herstellstandort soll mindestens eine sachkundige Person haben. Die MIA ist der organisatorisch-rechtliche Rahmen, in dem eine QP die ihr zugeordneten Chargenpflichten wahrnimmt; sie ist nicht deren Ersatz. Annex 16 verlangt ausdrücklich, dass die Zertifizierung nach den Bedingungen der Herstellungserlaubnis zulässig ist. Auf der MIA können zudem die Namen sachkundiger Personen als optionale Angabe erscheinen.
Bei eingeführten Produkten treten mindestens der Ort der physischen Einfuhr und der Ort der QP-Zertifizierung oder -Bestätigung hervor. Annex 21 verlangt für beide Funktionen eine passende MIA. Die QP-Zertifizierung oder -Bestätigung erfolgt erst nach physischer Einfuhr und Zollabfertigung in einem EU-/EWR-Staat. Der Standort mit QP-Verantwortung muss die Belege zu den zugrunde liegenden Herstell- und Einfuhrschritten zugänglich haben.
Für aus Drittstaaten stammende Prüfpräparate müssen Herstellung und zugehörige Qualitätsunterlagen außerdem zur klinischen Prüfungszulassung und zu den relevanten Qualitätsvereinbarungen passen. Die MIA beantwortet dabei, ob der EU-Standort die Aufgabe wahrnehmen darf; sie bescheinigt nicht eigenständig die Konformität jeder einzelnen importierten Charge.
Abgrenzung zu Zulassung und GMP-Zertifikat
Die Herstellungs- und Einfuhrerlaubnis ist nicht die Zulassung des Arzneimittels. Die Zulassung betrifft das Produkt und seine Vermarktung; die MIA betrifft den Betrieb, seine Standorte und die dort genehmigten Operationen. Für Prüfpräparate ist außerdem die Genehmigung der klinischen Prüfung maßgeblich, weil die Produkte nicht mit einer allgemeinen Produktzulassung gleichgesetzt werden dürfen.
Ebenso ist die MIA nicht mit einem GMP-Zertifikat gleichzusetzen. Ein GMP-Zertifikat dokumentiert den Status der GMP-Compliance nach einer Inspektion und kann sich auf bestimmte Einheiten oder Gebäude beziehen. Die MIA autorisiert dagegen, welche Herstellung- oder Einfuhraktivitäten ein Betreiber ausführen darf. In den offiziellen EU-Unterlagen erscheinen beide als getrennte regulatorische Instrumente.
Der bestehende Glossareintrag zulassung liegt daher auf einer anderen Ebene. Bei einer Standortänderung kann eine gültige Produktzulassung fortbestehen, während die neue Betriebsstätte erst über die erforderliche MIA verfügen muss. Umgekehrt verleiht eine MIA keine Berechtigung, ein Arzneimittel allgemein in Verkehr zu bringen.
Bedeutung für klinische Studien
Für Studienlieferketten muss früh geklärt sein, ob jede vorgesehene Tätigkeit an einem passend autorisierten Standort erfolgt. Das betrifft nicht nur die eigentliche Produktion, sondern auch Drittlandseinfuhr, Verpackung, Kennzeichnung, Prüfungen und gegebenenfalls Zertifizierung. Wenn ein Dienstleister oder Depot seine Rolle erweitert, kann sich der erlaubnispflichtige Umfang ändern, obwohl Produktformulierung und Studienprotokoll unverändert bleiben.
Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen durch die Erfassung beteiligter Herstell-, Import- und Verpackungsstandorte, durch die Abstimmung von Standortrollen mit der Studienlieferkette und durch die Dokumentation der für das Prüfpräparate-Dossier benötigten Nachweise. So werden betriebliche Erlaubnisse, QP-Schritte und studienbezogene Genehmigungen nicht fälschlich als derselbe Freigabeschritt behandelt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Deckt eine MIA automatisch alle Tätigkeiten eines Herstellers ab?
Nein. Der Umfang wird nach Standorten und autorisierten Operationen ausgewiesen. Tätigkeiten wie Verarbeitung, Verpackung, Prüfung, Zertifizierung oder Einfuhr müssen im jeweiligen Erlaubnisrahmen abgedeckt sein.
Benötigt ein Drittlandimport eines Prüfpräparats eine MIA?
Ja, die Einfuhrfunktion muss durch eine entsprechend autorisierte Stelle wahrgenommen werden. Annex 21 unterscheidet dabei insbesondere die physische Einfuhr und den Ort der QP-Zertifizierung oder -Bestätigung.
Ersetzt eine MIA die klinische Prüfungszulassung?
Nein. Die MIA berechtigt den Betrieb zu festgelegten Herstellung- oder Einfuhraktivitäten. Die klinische Prüfungszulassung bestimmt, unter welchen regulatorischen Voraussetzungen das Prüfpräparat in der Studie verwendet werden darf.
Regulatorische Referenzen
- Verordnung (EU) Nr. 536/2014, Artikel 61 – unterwirft Herstellung und Einfuhr von Prüfpräparaten einer Erlaubnispflicht.
- EU-GMP-Leitfaden, Annex 16, Abschnitt 1.4 – ordnet QPs an EU-Herstellstandorten und geteilte Verantwortung ein.
- EU-GMP-Leitfaden, Annex 21 – beschreibt GMP-Anforderungen für MIA-Inhaber bei der Einfuhr von Arzneimitteln und Prüfpräparaten.
- Richtlinie 2001/83/EG, Artikel 40 – ist die Rechtsgrundlage für die Hersteller- und Einfuhrerlaubnis bei Humanarzneimitteln.