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Gemeinsame Spezifikationen

Gemeinsame Spezifikationen sind von der Europäischen Kommission festgelegte technische oder klinische Vorgaben für bestimmte Medizinprodukte oder In-vitro-Diagnostika. Sie konkretisieren gesetzliche Pflichten, wenn harmonisierte Normen fehlen, ihren Zweck nicht ausreichend erfüllen oder Belange der öffentlichen Gesundheit eine einheitliche Lösung erfordern.

Funktion im europäischen Produktrecht

Die Verordnungen über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika erlauben der Kommission, Gemeinsame Spezifikationen zu erlassen. Sie können Anforderungen an die Leistungsbewertung, die klinische Bewertung, die Sicherheit oder an Verfahren der Nachbeobachtung präzisieren. Anders als eine allgemeine Beschreibung des Stands der Technik richten sich solche Vorgaben an klar bestimmte Produktgruppen oder Konstellationen.

Für In-vitro-Diagnostika erläutert die Kommission, dass eine vollständige oder teilweise Einhaltung der abgedeckten Gemeinsamen Spezifikationen eine Konformitätsvermutung auslöst. Diese Wirkung betrifft nur die jeweils geregelten Anforderungen; sie ersetzt weder die technische Dokumentation noch die Leistungsbewertung als Ganzes. Hersteller müssen deshalb ermitteln, ob eine Spezifikation für ihre Zweckbestimmung, den Analyten und den vorgesehenen Anwenderkreis einschlägig ist.

Abgrenzung zur harmonisierten Norm

Eine harmonisierte Norm bleibt ein freiwilliger Weg, die einschlägigen rechtlichen Anforderungen nachzuweisen. Gemeinsame Spezifikationen besitzen dagegen einen verbindlichen Ausgangspunkt: Von ihnen darf nur abgewichen werden, wenn die gewählte Lösung nachvollziehbar ein mindestens gleichwertiges Sicherheits- und Leistungsniveau sicherstellt.

Die Abweichung ist somit keine bloße Verweisung auf eine interne Arbeitsanweisung oder auf eine andere Norm. Sie verlangt eine produktbezogene Begründung, welche Anforderung anders erfüllt wird, wie die Gleichwertigkeit belegt ist und welche Daten die behauptete Sicherheit und Leistung tragen. Der Unterschied entscheidet insbesondere dann über den Umfang der Bewertung, wenn eine harmonisierte Norm zwar existiert, für die konkrete Technologie aber nicht ausreicht.

Auswirkungen auf Bewertung und Dokumentation

Bei einer einschlägigen Spezifikation sollte die technische Dokumentation die einzelnen Vorgaben einer Anforderungsmatrix zuordnen. Für einen IVD können dabei Anforderungen an Leistungsstudien, Referenzmaterialien oder die Art klinischer Evidenz relevant sein. Eine Konformitätsbewertung kann nur nachvollziehbar prüfen, ob die gewählte Nachweisstrategie jede maßgebliche Vorgabe abdeckt.

Entscheidet sich der Hersteller für eine alternative Lösung, gehört die Vergleichslogik in die Risiko- und Leistungsargumentation. Dazu zählen die Begründung der Abweichung, die Grenzen der übertragbaren Daten und die Akzeptanzkriterien für die alternative Methode. Eine spätere Änderung der Gemeinsamen Spezifikation kann zudem eine erneute Prüfung der Produktunterlagen auslösen.

Gemeinsame Spezifikationen entstehen nicht als interne Auslegung eines Herstellers. Ihr Regelungsgegenstand und ihr Geltungsbereich werden unionsweit festgelegt. Das schafft insbesondere bei Hochrisiko- oder Public-Health-Themen eine gemeinsame Vergleichsbasis für Hersteller, Benannte Stellen und zuständige Behörden. Für betroffene Produkte ist deshalb nicht nur der Text der Spezifikation wichtig, sondern auch der zeitliche Geltungsbereich der jeweiligen Durchführungsregelung.

In der praktischen Umsetzung empfiehlt sich eine getrennte Betrachtung jeder Forderung: Welche Produktvariante ist erfasst, welche Nachweismethode verlangt die Vorgabe und welchen Abschnitt der technischen Dokumentation berührt sie? So wird sichtbar, ob ein vorhandener Prüfbericht die Spezifikation tatsächlich abdeckt oder lediglich ein ähnliches Merkmal untersucht. Die Konformitätsvermutung lässt sich nur auf eine sauber zugeordnete und vollständig belegte Anwendung stützen.

Gemeinsame Spezifikationen sind somit weder eine zusätzliche freiwillige Informationsquelle noch eine pauschale Qualitätsbehauptung. Sie geben für ihren geregelten Bereich vor, wie die gesetzlichen Anforderungen konkret erfüllt werden können. Bei IVDs können sie etwa die erwartete Ausgestaltung der Leistungsbewertung betreffen. Die Prüfung ihrer Anwendbarkeit gehört daher an den Beginn der regulatorischen Strategie, nicht erst an das Ende der technischen Dokumentation.

Bedeutung für klinische Studien

In Leistungsstudien mit IVDs beeinflussen Gemeinsame Spezifikationen bereits die Planung der Evidenz: Sie können bestimmen, welche Leistungsaspekte untersucht und welche Datengrundlagen herangezogen werden müssen. Studienunterlagen sollten daher vor Einreichung darauf geprüft werden, ob sie die vorgegebenen Endpunkte, Vergleichsmethoden oder Nachweise tatsächlich abbilden. Eine nicht erkannte Spezifikation kann zu Nachfragen führen, weil Prüfplan und Leistungsbewertung auseinanderlaufen.

Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen Hersteller dabei, einschlägige Spezifikationen in eine Anforderungsmatrix zu überführen, die Leistungsstudie an den daraus folgenden Nachweisbedarf anzupassen und Abweichungsbegründungen mit Medical Writing, Biostatistik und Regulatory Affairs konsistent zu dokumentieren.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gelten Gemeinsame Spezifikationen nur für In-vitro-Diagnostika?

Nein. Die Kommission kann sie nach MDR und IVDR erlassen; die praktische Bedeutung hängt jedoch von der jeweils geregelten Produktgruppe und Anforderung ab.

Ersetzt die Einhaltung einer Gemeinsamen Spezifikation die klinische oder Leistungsbewertung?

Nein. Sie kann für die von ihr erfassten Punkte eine Konformitätsvermutung begründen, während die gesamte Bewertung weiterhin alle relevanten Daten zusammenführen muss.

Ist jede Abweichung von einer Gemeinsamen Spezifikation unzulässig?

Eine andere Lösung ist möglich, wenn sie ordnungsgemäß begründet wird und ein mindestens gleichwertiges Niveau von Sicherheit und Leistung erreicht.

Regulatorische Referenzen

  • Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR) — bildet die Grundlage für Gemeinsame Spezifikationen bei IVDs.
  • MDCG 2022-2, Guidance on clinical evidence for IVDs — erläutert die Konformitätsvermutung und die alternative Lösung.
  • MDCG 2021-5 Rev. 1, Guidance on standardisation — ordnet die Rolle von Normung und Spezifikationen ein.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1107 — enthält Gemeinsame Spezifikationen für bestimmte IVDs.
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