Die Bestätigung nach Annex 16 ist die Erklärung einer sachkundigen Person für einen abgegrenzten Herstell- oder Prüfschritt, den ihr Standort an einer Charge durchgeführt hat. Sie bestätigt, dass dieser Teil nach GMP und nach der schriftlichen Vereinbarung ausgeführt wurde. Die am Ende der Liefer- und Herstellungskette zertifizierende sachkundige Person kann sich bei ihrer Gesamtentscheidung auf solche Bestätigungen stützen.
Teilantwort eines beteiligten Standorts
Bei komplexen Lieferketten werden Herstellung, Import, Prüfung und Verpackung häufig nicht an einem einzigen Ort vorgenommen. Annex 16 verlangt für jeden EU-Herstellstandort mindestens eine sachkundige Person. Führt ein Standort nur Teilvorgänge einer Charge aus, muss die dortige sachkundige Person wenigstens bestätigen, dass diese Vorgänge GMP-konform und gemäß der schriftlichen Vereinbarung vorgenommen wurden.
Die Bestätigung begrenzt Verantwortung nicht auf eine informelle Kenntnisnahme. Sie ordnet den konkret beschriebenen Schritt einer sachkundigen Person und einem Standort zu. Falls die Vereinbarung auch verlangt, dass der Teilschritt den Vorgaben der Zulassung entspricht, muss die bestätigende Person Zugang zu den notwendigen Angaben haben. Für Prüfpräparate ist der entsprechende Bezug auf den genehmigten Studien- und Qualitätsstand herzustellen.
Eine Bestätigung ist deshalb vor allem ein Instrument für die nachweisbare Aufteilung von Chargenverantwortung. Sie macht sichtbar, wer etwa einen bestimmten Herstell-, Verpackungs- oder Kontrollschritt verantwortet hat, bevor die fertige Charge von einer anderen sachkundigen Person zertifiziert wird. Ohne diese Zuordnung müsste die zertifizierende Person die Umsetzung aller vorgelagerten Schritte ohne dokumentierte Verantwortungsbasis bewerten.
Schriftliche Vereinbarung als Bezugspunkt
Die Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien legt fest, für welche Tätigkeiten ein Standort zuständig ist und wie Abweichungen im Hinblick auf GMP und die Produktanforderungen bewertet werden. Annex 16 verlangt, dass jede Aufteilung der Verantwortlichkeiten für die Chargenkonformität in einem von allen Parteien formell vereinbarten Dokument definiert wird. Die Bestätigung bezieht sich somit nicht auf eine abstrakte Standortqualität, sondern auf den zugesagten und ausgeführten Aufgabenbereich.
Die beispielhafte Bestätigungsform in Annex 16 nennt Produkt, Herstellstufe, Chargennummer, Anschrift des Teilherstellers, technische Qualitätsvereinbarung und die bestätigende sachkundige Person. Der Inhalt macht deutlich, warum ein bloßes Audit-Zertifikat oder eine interne Produktionsmeldung keine Bestätigung ersetzt: Es fehlt ihnen die chargen- und schrittbezogene Erklärung der verantwortlichen QP.
Weil mehrere Herstellungserlaubnisinhaber beteiligt sein können, ist die Vereinbarung auch an Unternehmensgrenzen relevant. Die zertifizierende sachkundige Person darf entweder die volle Verantwortung für alle Stufen übernehmen oder sie mit anderen sachkundigen Personen teilen, die Bestätigungen für festgelegte Herstell- und Kontrollschritte abgegeben haben. Die genaue Grenzziehung muss dokumentiert sein.
Abgrenzung zur Chargenzertifizierung
Bestätigung ist nicht Zertifizierung. Zertifiziert wird die Fertigproduktcharge als Ganzes und genau einmal durch die dafür zuständige sachkundige Person. Bestätigt werden dagegen einzelne, abgegrenzte Tätigkeiten, die an verschiedenen Standorten und gegebenenfalls unter unterschiedlichen Herstellungserlaubnissen ausgeführt werden.
Die zertifizierende Person behält die Verantwortung für die Endentscheidung und stellt sicher, dass alle notwendigen Schritte unter akzeptierten pharmazeutischen Qualitätssystemen abgeschlossen wurden. Sie kann sich auf Bestätigungen stützen, sie ersetzt dadurch aber nicht ihre Zertifizierung. Umgekehrt bescheinigt eine Teilbestätigung nicht, dass die fertig verpackte Charge insgesamt freigegeben werden darf.
Bedeutung für klinische Studien
Bei Prüfpräparaten mit geteilten Herstellschritten verhindert die Bestätigung, dass Verpackung, Laborprüfung oder Import in einer undurchsichtigen Dokumentenkette verschwinden. Die sachkundige Person am zertifizierenden Standort benötigt für die finale Beurteilung eine klare Aussage darüber, welcher Standort welchen Schritt ausgeführt und nach welchen vereinbarten Standards bewertet hat. Änderungen oder Abweichungen können dadurch der richtigen fachlichen Verantwortung zugeordnet werden.
Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen bei der Koordination von Qualitätsvereinbarungen, bei der Abbildung von Herstell- und Prüfstellen in Studienlieferketten sowie bei der Zusammenführung der Statusinformationen, die Sponsor, Hersteller und Depot für eine nachvollziehbare Chargenroute benötigen. Die QP-Bestätigung selbst wird dadurch nicht delegiert, aber ihre Schnittstellen zur Studienbelieferung werden transparent gehalten.
Bestätigungen sind besonders aussagekräftig, wenn der Umfang des Teilvorgangs sprachlich so genau beschrieben ist, dass er nicht mit einer späteren Endfreigabe verwechselt werden kann. Die Chargennummer bindet diese Aussage zudem an die konkrete Einheit der Herstellungskette.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann eine Bestätigung für die gesamte Fertigproduktcharge erteilt werden?
Die Bestätigung betrifft einen Teilvorgang oder einen definierten Verantwortungsbereich. Die Fertigproduktcharge wird als Ganzes durch die zuständige sachkundige Person zertifiziert.
Warum muss die Verantwortungsaufteilung schriftlich vereinbart sein?
Die Vereinbarung legt fest, welche Tätigkeiten ein Standort verantwortet und wie Abweichungen beurteilt werden. Sie ist der Maßstab, auf den sich die Bestätigung bezieht.
Dürfen unterschiedliche Herstellungserlaubnisinhaber beteiligt sein?
Ja. Annex 16 erlaubt, dass die zertifizierende sachkundige Person Verantwortung mit QPs anderer Herstellungserlaubnisinhaber teilt, sofern diese Bestätigungen für bestimmte Schritte liefern und die Aufteilung formell dokumentiert ist.
Regulatorische Referenzen
- EU-GMP-Leitfaden, Annex 16, Abschnitte 1.4.1 bis 1.4.3 – regeln Teilherstellung, Verantwortungsaufteilung und Bestätigungen.
- EU-GMP-Leitfaden, Annex 16, Appendix I – nennt die Inhalte einer Bestätigung für teilweise Herstellung.
- Detaillierte Kommissionsleitlinien C(2017) 8179 final, Abschnitt 8 – beschreibt die Chargenzertifizierung von Prüfpräparaten als Endentscheidung.