Ein Adverse Event of Special Interest, kurz AESI, ist ein vorab festgelegtes unerwünschtes Ereignis von besonderem Beobachtungsinteresse. Die besondere Aufmerksamkeit ergibt sich aus dem bekannten oder plausibel erwarteten Sicherheitsprofil eines Arzneimittels, seiner Wirkstoffklasse, der Zielpopulation oder aus früheren Erkenntnissen. Ein AESI ist keine eigenständige gesetzliche Schwerekategorie, sondern eine operative Sicherheitskategorie mit definiertem Erfassungs- und Bewertungsweg.
Warum Ereignisse als AESI festgelegt werden
Die Festlegung eines AESI erfolgt vorausschauend. Ausgangspunkte können nichtklinische Befunde, bekannte Klasseneffekte, frühere klinische Daten, Erkenntnisse zu einem ähnlichen Arzneimittel oder medizinisch begründete Risiken in der Zielpopulation sein. Das Ereignis wird möglichst präzise beschrieben, damit Prüfzentren und Sicherheitsfunktionen vergleichbare Fälle erkennen. Dazu können klinische Kriterien, Laborparameter, Diagnosen, MedDRA-Begriffe oder vorgegebene Untersuchungen gehören.
Die AESI-Liste richtet den Blick nicht ausschließlich auf bestätigte Arzneimittelrisiken. Sie kann auch Hypothesen abdecken, deren Auftreten, Häufigkeit oder Verlauf gezielt untersucht werden soll. Ein Ereignis wird nicht dadurch zum AESI, dass es in einem einzelnen Fall besonders auffällig erscheint. Entscheidend ist seine vorherige Definition. Diese Definition ermöglicht, Fälle systematisch zusammenzuführen, Folgeinformationen einheitlich einzuholen und Ergebnisse über Prüfzentren und Studien hinweg auszuwerten.
Festlegung im Protokoll und Sicherheitsmanagementplan
Der Prüfplan sollte für jedes AESI den Geltungsbereich und die operativen Anforderungen festlegen. Dazu gehören die Ereignisdefinition, der Zeitraum der Beobachtung, erforderliche Diagnostik, die zu erhebenden Informationen, die Weiterleitungswege und das Vorgehen bei Folgeinformationen. Der Sicherheitsmanagementplan übersetzt diese Anforderungen in Arbeitsabläufe für Prüfzentren, Sponsor und beteiligte Dienstleister. So wird deutlich, welche Fälle besonders rasch geprüft oder medizinisch nachverfolgt werden müssen.
Die Festlegung ersetzt keine Einzelfallbewertung. Jedes AESI wird weiterhin hinsichtlich Schwere, Kausalität und Erwartetheit beurteilt. Je nach Protokoll können zusätzliche Laborwerte, bildgebende Diagnostik oder die Bewertung durch ein unabhängiges Fachgremium vorgesehen sein. Aggregierte AESI-Auswertungen sollten den Nenner der exponierten Personen, den Zeitpunkt des Auftretens, Risikofaktoren und alternative Erklärungen berücksichtigen. Nur so lässt sich aus einer Häufung eine fachlich belastbare Sicherheitsbewertung ableiten.
Werden Definitionen während einer Prüfung angepasst, müssen Anlass, Version und Auswirkung auf bereits erfasste Daten transparent dokumentiert werden. Andernfalls kann die Vergleichbarkeit der Auswertungen beeinträchtigt sein.
Abgrenzung zu SAE und Signal
Ein SAE ist ein schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis, das festgelegte Folgen oder Kriterien erfüllt, etwa Tod, Lebensbedrohlichkeit oder Hospitalisierung. Ein AESI kann schwerwiegend sein, muss es aber nicht. Umgekehrt ist nicht jedes SAE ein AESI. Die Kategorie AESI beschreibt das besondere fachliche Interesse und den vorab geplanten Umgang; die Kategorie SAE beschreibt die Schwere eines konkreten Ereignisses. Beide Kategorien können in einem Fall zusammentreffen, erfüllen aber unterschiedliche Zwecke.
Ein Signal entsteht dagegen aus einer Information oder einem Bündel von Informationen, die einen möglichen Zusammenhang zwischen einer Intervention und einem Ereignis nahelegen und eine Überprüfung rechtfertigen. Ein Signal wird aus Daten erkannt und validiert; ein AESI wird bereits vor der Datenerhebung definiert. Eine AESI-Auswertung kann ein Signal unterstützen, bestätigt jedoch nicht automatisch einen kausalen Zusammenhang. Die Signalbewertung nach GVP Modul IX erfordert eine gesonderte fachliche Prüfung der verfügbaren Evidenz.
Die priorisierte Prüfung dient der Analyse, nicht einer Vorverurteilung des Arzneimittels.
Bedeutung für klinische Studien
AESIs machen Sicherheitsüberwachung zielgerichtet, ohne die allgemeine Erfassung unerwünschter Ereignisse zu ersetzen. In der Praxis ist besonders wichtig, dass Prüfzentren die Definitionen kennen und zusätzliche Untersuchungen nicht übersehen. Inkonsistente Terminologie, fehlende Ausgangswerte oder unvollständige Nachbeobachtung können die Bewertung erheblich erschweren. Die vorausschauende Planung unterstützt auch die angemessene Information von Teilnehmern und die Entscheidung, ob Sicherheitsmaßnahmen im Studienverlauf angepasst werden müssen.
Full-Service-CROs wie Mediconomics unterstützen bei der Ausarbeitung der AESI-Definitionen im Protokoll und Sicherheitsmanagementplan, bei der Schulung von Prüfzentren und bei der Nachverfolgung definierter Datenpunkte. Weitere Leistungen sind die medizinische Kodierung, der Datenabgleich zwischen Datenmanagement und Pharmakovigilanz, die Vorbereitung aggregierter Übersichten und die Unterstützung von Sicherheitsberichten. Dadurch bleiben die besondere Beobachtung eines AESI und die regulären Prozesse für UEs, SAEs und SUSARs konsistent verbunden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist ein AESI immer ein schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis?
Nein. Ein AESI kann auch nicht schwerwiegend sein. Es wird wegen seines vorab definierten Sicherheitsinteresses besonders erfasst und bewertet.
Wird ein AESI automatisch als Nebenwirkung bewertet?
Nein. Die Kausalität wird für jeden Fall beurteilt. Die AESI-Zuordnung bedeutet lediglich, dass eine besondere und vorgeplante Beobachtung erforderlich ist.
Kann aus einem AESI ein Signal werden?
Ja. Eine Häufung oder ein auffälliges Muster bei einem AESI kann Anlass für eine Signalprüfung sein. Der Signalstatus setzt jedoch eine gesonderte Bewertung der Evidenz voraus.
Regulatorische Referenzen
- ICH E6(R3) „Good Clinical Practice“ – verlangt einen risikobasierten, protokollgestützten Umgang mit Sicherheitsdaten.
- ICH E2A „Clinical Safety Data Management“ – definiert die Grundbegriffe für unerwünschte Ereignisse und Nebenwirkungen.
- Verordnung (EU) Nr. 536/2014 – regelt Sicherheitsaufzeichnungen und Sicherheitsmeldungen in klinischen Prüfungen.
- EMA GVP Modul IX „Signal Management“ – beschreibt Definition, Validierung und Bewertung von Signalen.